Im November vergangenen Jahres, eine Woche nach den Anschlägen in Paris, eilmeldete “Focus Online” am späten Abend:
Schon fünf Minuten später wurde die Meldung von der Münchner Polizei dementiert:
Doch statt die Geschichte zu überprüfen, schlugen auch andere Medien lieber erst mal eilig …
Auch zwei Stunden nach der Klarstellung der Polizei schrieb FAZ.net (auch auf der Startseite) immer noch:
“Focus Online” hielt sogar noch bis zum Mittag des darauffolgenden Tages an der “Terror”-Version fest, musste aber (nachdem die Polizei in einer Pressemitteilung erklärt hatte, dass alles ganz anders war) zugeben, dass alles ganz anders war.
Die “verdächtige arabische Gruppe”, die angeblich “offenbar einen Anschlag in der bayerischen Landeshauptstadt” vorbereitete, entpuppte sich als eine Gruppe von Asylbewerbern, die sich in dem Hotel zur “Familienzusammenfindung” traf, wie die Polizei mitteilte. Die “falschen Uniformen” waren in Wahrheit ein “handelsübliches Baseball-Cap mit der Aufschrift ‘Police’ und eine schwarze Weste”. Und die Gasflaschen gehörten zu einem Campingkocher.
Wir haben uns beim Presserat über die Berichterstattung beschwert, weil wir der Ansicht sind, dass die Medien mit der ungeprüften Verbreitung der Falschmeldung gegen den Pressekodex verstoßen und unnötig Panik geschürt haben.
Im Fall von “Focus Online” wurde die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weitergeleitet, der sich im März damit beschäftigen wird.
Bei der “Huffington Post” und FAZ.net kann der Presserat aber keinerlei Verstoß erkennen. Er teilte uns mit:
Grundlage unserer Prüfung war in diesem Zusammenhang Ziffer 2 des Pressekodex. Danach sind zur Veröffentlichung bestimmte Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt ist bei den vorliegenden Fällen aber nicht ersichtlich. Die Beiträge beschreiben zutreffend, dass die Polizei wegen eines Verdachts auf einen terroristischen Anschlag alarmiert wurde. Sie nennen zudem jeweils die Quelle, auf deren Angaben die Falschmeldung beruhte, und machen diese durch die Verwendung des Konjunktivs und durch “soll”-Formulierungen als unbestätigte Meldungen erkennbar. Zudem haben beide Medien die Beiträge um einen Hinweis auf die Falschmeldung ergänzt bzw. diese in einer Folgeberichterstattung thematisiert.
Insgesamt konnten wir daher keinen Verstoß gegen die presseethischen Grundsätze feststellen.
Die abschreibenden Journalisten hätten nur einmal beim Twitter-Account der Polizei vorbeischauen müssen, um den angeblichen “TERROR-ALARM” zu überprüfen, vermutlich hätte es auch ein kurzer Anruf getan. Schade, dass das zu viel verlangt ist.


















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