Manche Dinge sind einfach sicher: die Rente, das Amen in der Kirche oder die sommerliche Kooperation von “Bild” und Lidl, zum Beispiel.
Nach dem “WM-Knaller” (2006), dem “EM-Paket” (2008), dem “WM-Paket” (2010) und dem namentlich nicht näher bezeichneten Paket zur Frauen-Fußballweltmeisterschaft (2011) war es letzten Freitag Zeit für die Ansage “Bitte nicht wieder wählen!” das “EM-Fan-Paket”:
Das ist die perfekte Vorbereitung auf den EM-Start! Im Paket stecken 6 Flaschen Grafenwalder Pils, 1 Paket mit 4 Gebirgsjäger-Rostbratwürsten und eine Deutschland-Autofahne. Einfach den Coupon in der Zeitung ausschneiden, in einer der mehr als 3100 Lidl-Filialen in Deutschland das Paket für 1,99 Euro holen und den Coupon an der Kasse abgeben.
Das mit den Stückzahlen hätte man Joelle (20) vielleicht noch mal genauer erklären sollen, die sich 12 Bier, 16 Würstchen und eine Fahne “geschnappt” hat:
Überhaupt hätten wir gedacht, dass sechs Flaschen Bier eigentlich ausreichen sollten, um das mit der Fahne selbständig auf die Reihe zu kriegen, aber so ein Ding fürs Auto kann ja nie schaden — falls man mal überraschend den Bundespräsidenten fahren muss, zum Beispiel.
Doch zurück zum “Fan-Paket”: In mittlerweile guter Tradition hat “Bild” nur den Coupon selbst mit dem Wort “Anzeige” versehen (das allerdings wieder doppelt).
Die Berichterstattung im Vorfeld muss demnach ebenso traditionell wohl als redaktioneller Inhalt angesehen werden:
Mittwoch, 6. Juni, Seite 1:
Donnerstag, 7. Juni, Seite 1:
Freitag, 8. Juni, Seite 1:
Seite 8:
Falls Sie sich wegen des Schleichwerbeverdachts beim Deutschen Presserat beschweren wollen: Sparen Sie sich die Mühe!
Zwar hatte der Presserat den “WM-Knaller” aus dem Jahr 2006 noch mit einem “Hinweis” beanstandet (mit einjähriger Verspätung), weil das Wort “Anzeige” fehlte, im vergangenen Jahr wies er eine Beschwerde über den Prosecco-Coupon zur Frauen-Fußball-WM aber schon frühzeitig zurück:
Im Rahmen der Prüfung gelangten wir zu dem Schluss, dass der Beitrag eine zulässige Veröffentlichung über eine gemeinsame Marketing-Aktion von BILD und LIDL darstellt. Der Leser kann sofort erkennen, das BILD hier mit dem Discounter zusammenarbeitet und im Rahmen einer Kooperation den Lesern ein spezielles Angebot offeriert. Solche Marketing- Aktionen können vorgestellt werden, wenn dabei die Regelungen der Ziffer 7 Pressekodex beachtet werden. Hier heißt es im letzten Satz: “Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.” Dieses Eigeninteresse wird nach unserer Auffassung auf den ersten Blick deutlich, so dass keine Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag besteht. Der Leser kann die Veröffentlichung als Beitrag über eine Marketing-Aktion erkennen. Ihm ist daher klar, dass es sich nicht um eine unabhängige redaktionelle Veröffentlichung handelt.
Na dann: Prost!