Post aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht muss sich zwar öfter mal mit Härtefällen herumschlagen, doch vor Kurzem kam es so richtig dicke für die obersten Richter. Denn diesmal ging es um die gedruckten Gedanken von Franz Josef Wagner.

Der Brief, mit dem sich das Gericht befasst hat, stammt aus dem Jahr 2007 und richtete sich an die “Liebe Latex-Landrätin” Gabriele Pauli. Kurz zuvor war in der (inzwischen eingestellten) “Park Avenue” eine Fotoserie erschienen, in der die ehemalige CSU-Landrätin mit Lackhandschuhen posierte. Das gefiel Wagner ganz und gar nicht. Er schrieb:

Die Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur lebt in der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein Foto löst in mir den Impuls aus, Sie zu lieben bzw. zärtliche Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau in einem Porno-Film.

Er fragte: “Warum machen Sie das? Warum sind Sie nach Ihrem Stoiber-Triumph nicht die brave, allein erziehende Mutter geblieben?” — und antwortete selbst:

Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.

Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.

Pauli klagte gegen diese Äußerungen und bekam in erster Instanz recht: Das Landgericht Traunstein entschied 2012, Wagner habe in seinem Brief die “Grenze zur Schmähkritik” überschritten. Eine Geldentschädigung bekam Pauli aber nicht zugesprochen.

Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wies das Oberlandesgericht München Paulis Klage im Herbst 2012 jedoch ganz ab: Wagners Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, begründeten die Richter.

Das sieht man in Karlsruhe anders. Nach Ansicht der Verfassungsrichter handelt es sich bei dem Brief “um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text”. Wagner ziele mit seinen Formulierungen bewusst darauf ab, Pauli “nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen”. Daher könne sich hier “die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen”.

Das Oberlandesgericht muss nun erneut über den Fall entscheiden.

Mit Dank auch an Christos, Mirko V. und Felix R.