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Unverbesserlich II

Der Presserat hat die Berichterstattung der “Bild”-Zeitung über eine junge Frau missbilligt, die ihr neugeborenes Kind in einer Plastiktüte im Gebüsch vor einem Krankenhaus abgelegt haben soll, wo es kurz darauf verstarb. Nach der Mutter war gefahndet worden; “Bild” zeigte jedoch auch noch, nachdem sie sich gestellt hatte, mehrmals Fotos von ihr, auf denen sie trotz eines winzigen Augenbalkens leicht zu identifizieren war (wir berichteten).

Auf unsere Beschwerde beim Presserat erwiderte die Rechtsabteilung der Axel-Springer-AG, es handele sich bei der Frau um eine “relative Person der Zeitgeschichte”, daher sei eine identifizierende Berichterstattung möglich gewesen. Die Erkennbarkeit habe sich nicht aus der Berichterstattung der Zeitung, sondern “bereits aus dem Fahndungsaufruf der Polizei” ergeben, erklärte Springer laut Presserat. Außerdem sei der Sachverhalt im Ort Stadtgespräch gewesen.

Der Beschwerdeausschuss widersprach:

Der Ausschuss erkennt kein öffentliches Interesse, das die Persönlichkeitsrechte der Frau überlagert hätte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach der Betroffenen mit Hilfe einer Kameraaufnahme gefahndet wurde. Mit dem Auffinden der jungen Frau erlosch jedenfalls das Fahndungsinteresse der Polizei (…). Danach hätte die Zeitung auf eine erkennbare Darstellung der Betroffenen verzichten müssen.

Die Artikel in “Bild” (Rhein-Neckar) vom 2., 3. und 5. März verstießen gegen Ziffer 8 und Richtlinie 8.1 des Pressekodex, befand der Presserat und sprach eine Missbilligung* aus. Auch den Einwand der Axel-Springer-AG, unsere Beschwerde sei “gewerblich motiviert” und “rechtsmissbräuchlich”, wies er zurück.

*) Es besteht nach der Beschwerdeordnung des Presserates “zwar keine Pflicht, Missbilligungen in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung”. Die “Bild”-Zeitung verzichtet in der Regel auf diesen Ausdruck fairer Berichterstattung.

Knallhart recherchiert (3)

Kürzlich hatte sich ja (wie berichtet) die “Bild”-Zeitung öffentlich darüber beschwert, dass der Presserat sie für einen Fall von Schleichwerbung gerügt hat. In einer Pressemitteilung hieß es, der Presserat habe die Rüge ausgesprochen, “um in einwandfreie journalistische Arbeit politisch einzugreifen” und sich bei seiner Entscheidung “offensichtlich von politischen Beweggründen” leiten lassen.

Die Frage, um welche “politischen Beweggründe” es sich dabei handeln soll, wollte “Bild” uns bislang leider nicht beantworten — dafür aber der “taz”*. Und zwar so:

Im Presserat herrsche seit einiger Zeit der Trend, “Schleichwerbung zum Trend zu machen”. Doch diesen Trend gebe es statistisch überprüfbar gar nicht. Der Presserat sorge vielmehr nun für eine Art sich selbst erfüllende Prophezeiung.

Laut “taz” findet der Presserat den “Bild”-Vorwurf “so absurd, dass man sich ‘nicht genötigt sehe, darauf einzugehen'”.

*) Nachtrag, 20.3.2007: Wir sind zwar nicht das tazBLOG, aber…
… die “taz” beginnt ihren Artikel mit den Worten: “Natürlich könnte man es als peinlich einstufen, wenn die Berichterstattung über Urlaubsreisen in einer großen Tageszeitung (Bild) in erster Linie aus den dürren Fakten besteht, die das jene Urlaubsreisen anbietende Unternehmen (Aldi) auch in seinen Anzeigen aufführt.” Jedoch könnte man es (mit Dank an BILDblog-Stammleser Dirty Harry für den Hinweis) natürlich ebenfalls als peinlich einstufen, wenn auch die Berichterstattung über Urlaubsreisen in einer kleinen Tageszeitung (“taz”) in erster Linie aus den dürren Fakten bestand, die das jene Urlaubsreisen anbietende Unternehmen (Aldi) auch in seinen Anzeigen aufführt.

Knallhart recherchiert

Anders als bei dieser gemeinsamen Aktion von “Bild” und Lidl hat der Presserat nun u.a. die “Bild”-Zeitung “wegen Schleichwerbung” gerügt. In einer aktuellen Pressemitteilung heißt es dazu:

BILD hatte unter Angabe von Preisen über das erstmalige Angebot von Reisen durch einen Lebensmitteldiscounter berichtet und dabei auf eine telefonische Bestell-Hotline und eine Internetseite hingewiesen.

Und tatsächlich war (nachdem “Bild” vorab schon mal berichtet hatte) am 4. Januar folgender Artikel erschienen:

“Bild” schrieb (für alle, die das jetzt nur schwer entziffern können):

Ab morgen gibt’s beim Lebensmittel-Discounter ALDI auch Urlaub! BILD hat die besten Angebote jetzt schon recherchiert.
(Hervorhebung incl. Ausrufezeichen von “Bild”)

Es folgten fünf Angebote, weitere Ausrufezeichen sowie der — bereits vom Presserat erwähnte — fettgedruckte Hinweis auf Bestell-Hotline und Internetseite. Dann war der Artikel zu Ende.

Am 5. Januar fand sich in “Bild” folgende halbseitige Aldi-Anzeige mit allen (!) tags zuvor von “Bild” recherchierten (!) Angeboten (die damals übrigens nicht nur die “besten”, sondern auch die einzigen Angebote waren) samt Bestell-Hotline und Internetseite:

Und am 6. Januar meldete “Bild” Vollzug fand sich schließlich noch folgende kleine Meldung auf der “Bild”-Titelseite:

Für “Bild”-Chef Kai Diekmann handelt es sich bei dem ursprünglichen Aldi-Artikel um “einwandfreie journalistische Arbeit”, die (wie es weiter in einer “Bild”-Pressemitteilung heißt) “allein das Informationsinteresse der Öffentlichkeit” befriedigt habe.

Die Rüge des Presserats hingegen sei “inakzeptabel” und stelle einen “massiven Angriff auf das journalistische Selbstverständnis” dar, bei dem sich der Presserat von “politischen Beweggründen” habe leiten lassen*.

*) Um welche “politischen Beweggründe” es sich bei der Entscheidung des Presserats handeln soll, lässt “Bild” offen. Wir haben deshalb bei “Bild” angefragt — und melden uns wieder, sobald wir eine Antwort erhalten haben.
 
P.S.: Öffentlich gerügt wurde “Bild” zudem für “einen Verstoß gegen die wahrhaftige Berichterstattung nach Ziffer 1 sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung (Ziffer 11) und Diskriminierung (Ziffer 12)”. Der Presserat schreibt über den Artikel, “der sich mit der Nutzung eines Hauses als Heim für schwererziehbare Kinder und der Bürgerbewegung gegen dieses Heim befasste”:

Die Zeitung hatte unter der Überschrift “Ein Dorf hat Angst” und “Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen […] eröffnen” berichtet und zudem ein ungekennzeichnetes Symbolfoto beigestellt, das einen mit einem Messer bewaffneten Jungen zeigte. (…) Die Zeitung hatte dadurch insgesamt den Eindruck erweckt, als sollten in dem Heim gefährliche Kinder und Jugendliche untergebracht werden. Durch die übertriebene Beschreibung der Ängste eines Teiles der Bevölkerung wird die Situation unangemessen und nicht wahrheitsgemäß berichtet.

Mehr dazu hier, hier, hier und hier.

Wie “Bild” eine Vorverurteilung wieder gutmacht

Dass eine Überschrift “Das ist der Rotkohl-Killer. Er hat das Baby seiner Freundin zu Tode gefüttert” über dem unverfremdeten Foto eines nicht verurteilten Menschen eine unzulässige Vorverurteilung darstellt, findet sogar der Presserat. Er hat auf unseren Antrag hin daher eine “Missbilligung” ausgesprochen. Im Nachhinein hatte sich sogar der ganze Tathergang, den “Bild” am 14. Januar 2006 minutiös als Tatsache beschrieben hatte, als falsch herausgestellt.

Interessanter als der Beschluss des Beschwerdeausschusses (eine Missbilligung ist zwar Ausdruck eines “schwerwiegenden” Verstoßes gegen den Pressekodex, aber für die betroffene Zeitung folgenlos*) ist die Argumentation der Rechtsabteilung der Axel Springer AG in dieser Sache. Sie erklärte, das Verfahren sei “wegen Wiedergutmachung … für beendet zu erklären”. Die “Wiedergutmachung” habe darin bestanden, dass “Bild” am 3. November 2006 einen Artikel veröffentlichte, in dem es hieß:

“Das Kind starb wegen eines ausgesetzten Schluckreflexes aufgrund des Schüttelns — nicht wie BILD im Januar berichtet hatte, weil Markus V. es mit Rotkohl gefüttert hatte. BILD hatte Markus V. damit zu einem Zeitpunkt zum Täter gemacht, als das Gericht seine Schuld noch nicht festgestellt hatte.”

Das sind für “Bild” ungewöhnliche Formulierungen. Und anzunehmen, dass diese Offenheit etwas mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Presserats-Verfahren zu tun hat, ist natürlich reine Spekulation.

Tatsächlich scheint die vermeintliche “Wiedergutmachung” in einigen “Bild”-Ausgaben erschienen zu sein (z.B. in Hamburg). In der Regionalausgabe Berlin-Brandenburg aber haben wir sie weder am 3. noch am 4. November 2006 gefunden — obwohl auch hier zehn Monate zuvor der falsche und vorverurteilende, fast halbseitige Artikel veröffentlicht wurde. Auf unsere Frage, ob die “Wiedergutmachung” in Berlin-Brandenburg nicht erschienen sei, teilte uns “Bild”-Sprecher Tobias Fröhlich mit, da könne er uns “leider nicht weiterhelfen”.

Wie auch immer: Der Presserat sah in diesem “Versuch einer Korrekturmeldung” keine “Wiedergutmachung”.

*) Es besteht nach der Beschwerdeordnung des Presserates “zwar keine Pflicht, Missbilligungen in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung”. Die “Bild”-Zeitung verzichtet in der Regel auf diesen Ausdruck fairer Berichterstattung.

Hinten, unten, klein, spät

Im September 2006 hat der Presserat die “Bild”-Zeitung dafür gerügt, dass sie ohne Einwilligung der Eltern das Foto des zehnjährigen Jungen veröffentlichte, der bei einem Terroranschlag in Ägypten getötet worden war.

“Bild” hat sich verpflichtet, die Rügen des Presserates abzudrucken.

Aber wie, wann und wo? Das Blatt ist ja auch ohne Rügen jeden Tag immer schon voll.

Heute, über drei Monate nach dem Urteil des Presserates, ergab sich in der “Bild”-Zeitung offenbar auf den hinteren Seiten endlich eine Lücke, die groß genug war, um den schweren Verstoß der “Bild”-Zeitung gegen das Persönlichkeitsrecht eines toten zehnjährigen Jungen in angemessener Größe zu würdigen:

Danke an Nadja G.!

Post vom Presserat (2)

In der “Bild”-Zeitung vom 7. August 2006 hieß es in der redaktionellen Rubrik “Blieswoods Lebensregeln” zum Thema “Sagen Sie ja!”:

Ja zum Gefühl Fußball! Ist Ihr Herz noch rund von der WM? Zeit, dass sich die Bundesliga dreht (nur noch 4-mal aufwachen!). Schenken Sie sich ein TV-Abo von “Arena”! Noch nie war Fußball so billig (14,90 Euro/Monat). Schwarz-Rot-Geil: Wir machen weiter! Olé, Olé, Olé!

Wir hielten das schon damals für Schleichwerbung — einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodexes also, wonach Verleger und Redakteure “auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken achten” — und beschwerten uns deshalb beim Presserat (Originaldokument rechts).

Heute nun teilte uns der Presserat mit, dass er unsere Ansicht teilt:

Der Beschwerdeausschuss hält den Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodexes für so schwerwiegend, dass er (…) die Maßnahme der Missbilligung wählt.

Soweit das. (Eine “Missbilligung” ist für die Zeitung leider folgenlos).

Interessanter an der “Entscheidung des Beschwerdeausschusses 1 in der Beschwerdesache BK1-217/06” (Originaldokument rechts) ist, wie “Bild” beim Presserat auf unsere Beschwerde reagierte. Statt sich inhaltlich mit dem Schleichwerbevorwurf auseinanderzusetzten, beantragte die Rechtsabteilung der Axel Springer AG unsere Beschwerde “wegen offensichtlichen Missbrauchs nicht zu behandeln und zurückzuweisen”, weil BILDblog damit “journalistische Berichterstattung manipuliere”:

Man inszeniere die Wirklichkeit, die man zum Gegenstand der journalistischen Berichterstattung mache, und verstoße damit gegen journalistische Grundsätze wie Wahrhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. (…) Eine ernsthafte Absicht, mit den Beschwerden Antworten auf offene Fragen der Berufsethik zu erhalten, die der Klärung bedürften, liege nicht vor.

Dergleichen ist für uns nichts Neues — zumal sich der Presserat auch dieses Mal wieder nicht der Springer-Auffassung anschließen wollte. Nur der Springer-Vorwurf, dass wir “den Presserat mit einer Flut von kommerziell, also sachfremd, motivierten Beschwerden anriefen”, irritiert uns nachhaltig: In den zweieinhalb Jahren BILDblog waren es ungefähr acht.

Themawechsel: Wir suchen übrigens noch Leute, die sich bei Bedarf beim Presserat über “Bild” beschweren.

Post vom Presserat (1)

Wenn Sie in der Zeitung lesen, dass die Polizei “ohne Vorwarnung ein Tempo-80-Schild” aufgestellt und dann mit einer Radarfalle “ohne jede Schonfrist” Autofahrer “abkassiert” hat — was glauben Sie, ist passiert?

(a) Die Polizei hat eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung erlassen, sofort eine Radarfalle aufgestellt und alle Autofahrer zur Kasse gebeten, die schneller waren als das neue Tempolimit.

(b) Die Polizei hat eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung erlassen, nach einer Schonfrist von vier Wochen eine Radarfalle aufgestellt und nur die Autofahrer zur Kasse gebeten, die schneller waren als das vorher schon herrschende Tempolimit.

Nach Ansicht des Deutschen Presserates sind beide Interpretationen möglich. Er wies eine Beschwerde von uns gegen einen “Bild”-Artikel zurück, der den Sachverhalt (b) (Schonfrist, Vorwarnung) mit den eingangs geschilderten Worten (“ohne Schonfrist”, “ohne jede Vorwarnung”) kommentierte. Die Rechtsabteilung von Axel Springer hatte dem Presserat mitgeteilt,

dass man für den Kommentar Meinungsäußerungsfreiheit in Anspruch nehme, vor allem das Recht, ein Thema zu überspitzen und plakativ zu überzeichnen.

Mit sieben Ja-Stimmen bei einer Enthaltung gab der Beschwerdeausschuss “Bild” Recht (Originaldokument rechts):

[Die Aussagen des Kommentars] behaupten keine falschen Tatsachen im Sinne der Ziffer 2 des Pressekodex.

neu  

“Bild” gerügt, gerügt, gerügt und gerügt

Schüler (12) prügelt Lehrerin in Klinik

So sah die “Bild”-Zeitung am 30. Mai dieses Jahres aus. Verpixelt war im Original nur das Gesicht der Lehrerin — nicht das des zwölfjährigen Schülers. Auf Seite 3 der Ausgabe Berlin-Brandenburg berichtete “Bild” auf fast einer ganzen Seite und zeigte den 12-jährigen Jungen erneut ohne irgendeine Unkenntlichmachung auf einem rund 20 Zentimeter hohen Foto. Auch am folgenden Tag zeigte “Bild” ein weiteres großes Foto des Jungen.

Für diese Berichterstattung wurde “Bild” nun vom Presserat gerügt. Es habe “kein öffentliches Interesse” gegeben, “das die Identifizierbarkeit der Personen gerechtfertigt hätte”. “Bild” verstieß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex, wonach die Presse “das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen” achten soll. In Richtlinie 8.1 heißt es:

Die Nennung der Namen und die Abbildung von Opfern und Tätern in der Berichterstattung über (…) Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (…) sind in der Regel nicht gerechtfertigt.

Der Presserat verurteilte auch diesen “Bild”-Artikel vom 17. Mai 2006 über eine Familientragödie in Erftstadt:

Landarzt erschießt seine Familie

“Bild” zeigte große Fotos von dem Vater sowie seiner Frau und ihrem gemeinsamen zehnjährigen Sohn, die er erschossen haben soll — nach dem Urteil des Presserates zu unrecht. “Bild” hatte nur das Gesicht des überlebenden jüngeren Sohnes verpixelt.

Gerügt wurde die “Bild”-Zeitung außerdem dafür, dass sie das Foto einer Frau veröffentlichte, die verdächtigt wurde, ihr neugeborenes Kind erstickt zu haben.

Schließlich berichtete “Bild” im Sommer detailliert über den Selbstmord einer Mutter, die zuvor offenbar ihr Kind getötet hatte. Die Richtlinie 8.5 des Pressekodex lautet:

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände.

Diese Regel hat einen sehr konkreten Hintergrund: Es gilt als wissenschaftlich erwiesen, dass ausführliche Berichte in den Medien über Selbstmorde dazu führen, dass mehr Menschen Selbstmord begehen.

“Bild” berichtet dennoch immer wieder detailliert, identifizierbar und unter Schilderung der konkreten Begleitumstände über Selbstmorde, wird dafür immer wieder gerügt und ist von diesen Rügen offenbar nachhaltig unbeeindruckt.

Im konkreten Fall zeigte “Bild” nicht nur ein großes, unverpixeltes Foto der Mutter, die sich das Leben nahm, und des Hauses, von dem sie in den Tod sprang, inklusive eines kleinen roten Pfeils, der ihren Sturz symbolisierte. “Bild”-Autor Moritz Stranghöner spekulierte auch ausführlich für das Motiv ihres Suizids, schilderte die Lebensumstände der Frau und erzählte minutiös den Ablauf des Dramas nach.

Der Presserat sprach eine öffentliche Rüge aus.

Bei Bild.de ist der gerügte Artikel unverändert online. Bereits in einem früheren Fall hat die “Bild”-Zeitung uns gegenüber deutlich gemacht, dass eine Rüge für sie kein zwingender Grund ist, einen Artikel aus dem Angebot von Bild.de zu entfernen oder zu ändern.

PS: In den ersten drei Fällen muss “Bild” die Rügen nicht veröffentlichen. Dies sei “im Sinne der Betroffenen”, erklärte der Presserat. “Nicht-öffentliche Rügen” werden angeblich ausgesprochen, um die Opfer zu schützen. Inwieweit es ihr Leben erschütterte, wenn die “Bild”-Zeitung in, sagen wir: ein oder zwei Jahren einen einzigen kryptischen Satz über die Rüge auf einer hinteren Seite versteckt, weiß wohl nur der Presserat.

Wie “Bild” die Interessen der Opfer wahrt

Am 29. Dezember 2004 machte die “Bild”-Zeitung groß auf mit den verwundeten Gesichtern der zehnjährigen Sophia und des neunjährigen Kevin, deren Eltern nach dem Tsunami in Thailand verschollen waren. “Bild” fragte:

Mama, Papa, wo seid ihr?

Im Inneren zeigte “Bild” weitere Kindergesichter, fotografiert von Till Budde, darunter das eines 13-jährigen Mädchens, das verletzt in einem Krankenhaus schläft.

BILD war im Vachiar-Hospital von Phuket. Auf der Station der traurigen deutschen Kinder.

Unter anderem von der 13-jährigen ließ sich “Bild”-Reporter Julian Reichelt schildern, wie sie das Unglück erlebt hatte, wie sie um ihr Leben kämpfte, wie sie von ihren Eltern getrennt wurde, die seitdem vermisst wurden. Er schrieb alles ausführlich auf.

“Bild” hat mit dieser Berichterstattung damals massiv gegen den Pressekodex verstoßen. Der Presserat urteilte nach einer Beschwerde des Onkels des Mädchens:

In Richtlinie 4.2 ist festgehalten, dass bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen besondere Zurückhaltung geboten ist. Explizit genannt werden (…) u.a. Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, sowie Kinder und Jugendliche. Jedes dieser Merkmale trifft auf das betroffene 13-jährige Mädchen zu. Das Foto wurde zudem unstreitig ohne die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten gemacht. (…)

Die Zeitung untermauert die rechtmäßige Beschaffung ihrer Informationen damit, dass der Redakteur mit der 13-Jährigen und mit anderen Kindern gesprochen habe. Alle seien froh gewesen, sich in ihrer Heimatsprache mitteilen zu könne. Diese Schilderung bestärkt die Kammer in der Überzeugung, dass die Kinder und insbesondere die 13-Jährige hier durch die Extremsituation überfordert waren. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die besondere Situation der Kinder zur Beschaffung von Informationen ausgenutzt worden ist. (…)

In beiden Veröffentlichungen werden die Persönlichkeitsrechte des 13-jährigen Mädchens verletzt. Es wird jeweils ohne jegliche Unkenntlichmachung und mit voller Nennung seines Vornamens abgebildet. Es wird — verletzt, schlafend und dadurch besonders wehrlos — für einen breiten Leserkreis erkennbar. Diese Abbildung widerspricht nicht nur dem Grundsatz von Richtlinie 8.1, wonach die Nennung der Namen und die Abbildung von Opfern in der Berichterstattung über Unglücksfälle in der Regel nicht gerechtfertigt ist. Auch der in Richtlinie 8.2 geforderte Schutz von Orten der privaten Niederlassung, wie z.B. Krankenhäusern, wird durch diese Veröffentlichung nicht beachtet.

Die Beschwerdekammer sprach “Bild” eine Missbilligung aus.

Das war praktisch für “Bild”, denn eine Missbilligung ist für die Zeitung folgenlos. Insbesondere werden Missbilligungen — anders als Rügen — vom Presserat nicht veröffentlicht. Sie erscheinen nur (im Fall der 13-Jährigen jetzt, also mit eineinhalbjähriger Verspätung) in dessen “Jahrbuch”, allerdings ohne Angabe der jeweiligen Zeitung. Wer nicht weiß, dass die Geschichte der “traurigen deutschen Kinder” von Phuket in “Bild” stand, kann die Missbilligung nicht der Zeitung zuordnen.

Kenner könnten es allenfalls schließen aus der unbeirrten Art, in der die Rechtsabteilung der Axel Springer AG die Berichterstattung von “Bild” gegenüber dem Presserat zu rechtfertigen suchte. Im konkreten Fall gab sie an, “Bild” habe “im allgemeinen Informationsinteresse” gehandelt und den Behörden beim Versuch der Familienzusammenführung geholfen. (Der Presserat stellte dagegen fest, dass “keines der Bilder etwa mit einem Suchaufruf oder ähnlichem verbunden wurde”.)

Das Springer-Justiziariat erklärte weiter:

Dass die Zeitung in diesem Rahmen die berechtigten Interessen der Opfer gewahrt habe, zeige sich u.a. darin, dass auf den Abdruck von Anzeigen neben den Berichten von der Flutkatastrophe verzichtet worden sei, um die menschliche Dimension dieses Ereignisses nicht durch banale Werbetexte zu relativieren.

Auf den Abdruck von Anzeigen “verzichtet”? Der Artikel mit dem Foto, um das es in der Beschwerde ging, erschien auf Seite 2 der “Bild”-Zeitung. Die zweite Seite der “Bild”-Zeitung ist grundsätzlich werbefrei. Jeden Tag.

Und die Bilder der neunjährigen Sophia und des zehnjährigen Kevin standen am selben Tag auf Seite 1 in “Bild”. Unmittelbar links davon war eine Anzeige für Schmerztabletten von “Neuralgin” (“Äußerst günstig!”). Rechts unten auf derselben Seite warb die Firma Quelle für eine Espresso-Maschine im neuen Quelle-Katalog.

Unsere Übersicht über die Presserats-Rügen für “Bild” enthält jetzt auch das Jahr 2005.

neu  

“Bild” verletzt und diskriminiert

Am 26. April berichtete “Bild” auf der Titelseite über ein Attentat im ägyptischen Dahab und illustrierte die Titelschlagzeile und den Bericht im Blatt mit dem Foto eines 10-jährigen Jungen, der bei dem Anschlag getötet worden war (siehe Ausrisse).

“Bild” hatte sich das Foto (wie bereits berichtet) offenbar mit unlauteren Mitteln verschafft und ohne Einwilligung der Mutter des Jungen unverpixelt veröffentlicht.

Nachdem beim Deutschen Presserat mehrere Beschwerden wegen der Veröffentlichung eingegangen waren, hat der Presserat die “Bild”-Zeitung dafür öffentlich gerügt: Der Abdruck des Fotos sei “ein schwerwiegender Verstoß” gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Im Klartext: “Bild” hat laut Presserat “das Persönlichkeitsrecht des Jungen verletzt”.

Soweit das.

Von den aktuell insgesamt acht öffentlichen Rügen des Presserats richten sich jedoch neben der obigen noch zwei weitere gegen “Bild”. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

BILD (Stuttgart) erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über ein Lawinenunglück. Darin hatte die Zeitung die Fotos dreier Todesopfer abgedruckt. Zusätzlich hatte sie das Foto eines Überlebenden ohne dessen Einwilligung gedruckt und dabei das Gesicht nur unzureichend mit einem Balken unkenntlich gemacht. Zudem wurden dessen berufliche Position und Wirkungsort genannt. Damit wurde der Betroffene für einen größeren Personenkreis identifizierbar. (…)

BILD (Berlin) erhielt eine öffentliche Rüge wegen der Berichterstattung über den Mord an einem Friedhofsgärtner. Die Zeitung hatte in dem Bericht den beiden Tatverdächtigen fiktive türkische Namen gegeben, da die Polizei nach jungen Männern „südländischer Herkunft“ gefahndet hatte. Wie kurze Zeit später bekannt wurde, handelte es sich bei den beiden Verdächtigen um Deutsche. [BILDblog berichtete.] BILD hat in der darauffolgenden Berichterstattung zu dem Fall dann deutsche Namen vergeben, ohne die Leser darauf hinzuweisen, dass sie vorab fiktive türkische Namen benutzt hatte. Hierin sah der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex, da die Verwendung der ausländischen Namen dazu führt, dass Vorurteile bedient werden.

PS: Wie immer ist “Bild” zum Abdruck dieser Rügen verpflichtet.

Mit Dank auch an Konrad B. für den Hinweis.

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