Unsere Gesellschaft wäre ohne Sex nicht denkbar. Damit meinen wir gar nicht, dass die Menschheit ausstürbe, wenn sie sich nicht fortpflanzte, sondern: Artikelserien über “Nippelblitzer”, Klickstrecken mit Playmates und versehentlich an die Öffentlichkeit geratene Privatfotos irgendwelcher Prominenter. Der Online-Journalismus wäre arm dran ohne diese Themen, die die schlichtesten Triebe ihrer Leser (-innen ja wohl eher weniger) ansprechen sollen.
Und doch gibt es Menschen, denen alles Sexuelle fremd ist. Die kein Bedürfnis haben, sich unscharfe Fotos von halbnackten Promibrüsten anzusehen, oder selbst sexuell aktiv zu werden. Diesem Thema Asexualität hat “Spiegel Online” heute einen Artikel gewidmet.
Darin diese Passage:
Auch in Deutschland war das bis zur Scheidungsreform 1977 möglich: Die “Verweigerung des ehelichen Verkehrs” war ein Scheidungsgrund, bei dem der enthaltsame Ehepartner die Schuld zu tragen hatte – etwa durch Zahlung von Unterhalt oder Verlust von Ansprüchen. Die Vorstellungen von Sexualität in der Ehe mögen sich gewandelt haben, doch noch heute beschreibt ein Gesetz den Beischlaf als eheliche Pflicht. “Die Eheschließung als in aller Regel Ausdruck der tiefen Zuneigung und Sympathie, die die Eheleute füreinander empfinden, schließt die ‘Verpflichtung’ der Partner zur Geschlechtsgemeinschaft (…) ein”, heißt in Paragraph 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. “Eine Leugnung dieser Rechtspflicht ist nicht gerechtfertigt.”
Kleines Problem: Die zitierte Formulierung “Die Eheschließung als in aller Regel Ausdruck der tiefen Zuneigung und Sympathie, die die Eheleute füreinander empfinden, schließt die ‘Verpflichtung’ der Partner zur Geschlechtsgemeinschaft (…) ein” steht nicht in § 1353 des BGB, auch nicht in früheren Versionen des Gesetzes.
Und der einzige Treffer bei Google ist der “Spiegel Online”-Artikel:
Wir haben bei der Autorin nachgefragt, wo sie auf diese Formulierung gestoßen ist.
Eine Antwort haben wir bisher nicht erhalten, aber “Spiegel Online” hat die Passage entfernt und den Artikel mit einem Hinweis versehen:
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es, in Paragraf 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehe, die Eheschließung “schließt die Verpflichtung der Partner zur Geschlechtsgemeinschaft (…) ein”. Dies ist nicht der Fall. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Wir wüssten allerdings immer noch gern, wo diese Passage herkam.
Mit Dank an Dennis.
Nachtrag, 20.35 Uhr: “Spiegel Online” hat die Anmerkung um eine Quellenangabe ergänzt:
Die Passage stammt aus dem Erman-Kommentar zum BGB (2008).