“Bild”-Chefredakteur Kai Diekmann muss damit leben, dass man über ihn sagt, er habe im Hamburger Bürgerschaftswahlkampf 2004 dafür gesorgt, dass sein Blatt für den CDU-Kandidaten Ole von Beust trommelte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Diekmann war bereits in zwei Instanzen mit dem Versuch gescheitert, dem NDR diese Formulierung zu untersagen. Zuletzt hatte er Beschwerde dagegen eingelegt, dass das Hanseatische Oberlandesgericht keine Revision gegen sein Urteil zuließ (BILDblog berichtete). Diese Beschwerde wies der VI. Zivilsenat des BGH jetzt ohne nähere Begründung ab*.
Es ging in dem Rechtsstreit nicht um die Frage, ob “Bild” für Ole von Beust getrommelt hat. Es geht allein darum, ob und wie Diekmann persönlich für die Wahlwerbung durch seine Zeitung “gesorgt” hat. Diekmann und seine Anwälte meinen, dass die Formulierung in einem Beitrag des Medienmagazins “Zapp” vom 13. Februar 2008 nur bedeuten könne, dass Diekmann “konkrete Anweisungen zu einer positiven Berichterstattung über Ole von Beust gegeben haben soll”. Das bestreitet Diekmann aber. Er behauptet auch, in keiner Weise Einfluss auf die Redaktion genommen zu haben, positiv oder negativ über den CDU-Mann zu berichten.
Das Oberlandesgericht hatte das in seinem Urteil für irrelevant gehalten. Die Formulierung, er habe dafür “gesorgt”, bedeute nur, dass Diekmann “im Rahmen seiner Tätigkeit als Chefredakteur die (positive) Berichterstattung gebilligt und ihre Veröffentlichung ermöglicht hat”.
Diekmanns Anwälte widersprachen dieser Interpretation in ihrer Beschwerde und bemängelten noch etwas anderes: Die Unterstellung, ein Chefredakteur “sorge dafür”, dass ein Politiker systematisch im Blatt bevorzugt werde, stelle auch “eine erhebliche Ehrbeeinträchtigung” dar, formulieren sie ohne erkennbare Ironie.
Der BGH aber lehnte ihren Antrag ab, das Urteil der Berufungsinstanz aufzuheben und dem NDR die Formulierung zu untersagen. Der von Diekmann angezettelte Rechtsstreit ist damit nach fast genau zwei Jahren für ihn erfolglos beendet.
*) Der BGH stellte nur fest, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene.