Hier sehen wir Jörg Völkerling bei der Arbeit:
Der Mann ist Journalist und Fotograf. Hier sitzt er im Frühling 2011 in der Nähe der Wohnung von Jörg Kachelmann und wartet auf eine neue Gelegenheit, den Wetter-Moderator vor die Kamera zu bekommen.
Das ist ihm schon einmal auf spektakuläre Weise gelungen. Im April vergangenen Jahres hatte Völkerling von der “Bild am Sonntag” den Auftrag bekommen, den damaligen Untersuchungshäftling Kachelmann in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Mannheim zu zeigen. Er baute seine Foto- und Videoausrüstung in der Küche eines Gebäudes auf, das sich gegenüber der Justizvollzugsanstalt Mannheim befindet. Von dort aus gelang es ihm — bevor er erwischt und der Wohnung verwiesen wurde — Kachelmann beim Hofgang zu fotografieren. Die Aufnahmen wurden von “Bild”, Bild.de, RTL und dem Online-Auftritt des Schweizer “Blick” veröffentlicht.
Nun ist Völkerling ein Mensch, der durchaus anerkennt, dass es so etwas wie Persönlichkeitsrechte gibt. Er meint nicht, dass man einfach jeden fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen darf. Das Foto von ihm im Auto, zum Beispiel, hätte Kachelmann nicht über Twitter verbreiten dürfen, meint er.
Das Bild von Kachelmann beim Hofgang hingegen sei zulässig, denn Kachelmann sei außerordentlich prominent und nehme öffentlich zu sozialen Problemen Stellung. Dass er sich als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt befunden habe, sei ein Vorgang der Zeitgeschichte, der durch die Fotos dokumentiert werde. Die Bilder ermöglichten es dem Leser, sich über die Unterbringung Kachelmanns eine eigene Meinung zu bilden. Außerdem habe sich Kachelmann selbst hinterher öffentlich zu den Haftumständen geäußert — warum sollte man dann nicht Fotos, die diese Umstände dokumentieren, veröffentlichen dürfen?
Das Landgericht Köln widersprach Völkerlings Vorstellungen vom Persönlichkeitsrecht jetzt gleich doppelt: Er durfte Kachelmann nicht fotografieren. Kachelmann ihn schon.
Das Gericht urteilte, Kachelmann habe sich
in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum [befunden] und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. (…) Dieser Bereich ist (…) als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.
Das Gericht gab der Klage Kachelmanns statt, Völkerling die Verbreitung der Fotos, die ihn nach seiner Ansicht stigmatisierten und vorverurteilten, zu untersagen. Es bestätigte eine entsprechende einstweilige Verfügung (BILDblog berichtete).
Die Gegenklage, mit der Völkerling Kachelmann das Foto von sich verbieten lassen wollte, wies das Gericht hingegen zurück. Das Bild sei “von zeitgeschichtlichem Interesse”:
Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf – wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
Völkerling, der keine Unterlassungserklärung unterschreiben wollte und gegen die einstweilige Verfügung Berufung eingelegt hatte, muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Korrektur, 14:45 Uhr. Ursprünglich hatten wir Völkering statt Völkerling geschrieben.