Am 16. Oktober erschien in “Bild” diese Richtigstellung (BILDblog berichtete):
Diese Berichtigung erfolgte möglicherweise nicht ganz freiwillig: Kachelmanns Medienanwalt Ralf Höcker hatte die Autorin des Artikels, die “Bild”-Praktikantin Alice Schwarzer, persönlich abgemahnt. Bild.de hat die beanstandete Stelle (freiwillig, wie Höcker betont) aus dem Artikel entfernt, Schwarzer gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie erklärt hatte, die Behauptung nicht weiter zu verbreiten.
Doch der Text blieb unverändert an zwei anderen Stellen stehen: in Schwarzers Blog und auf emma.de. Weil Schwarzer somit gegen die Unterlassungserklärung verstieß, wurde eine Vertragsstrafe fällig — 5.001 Euro, wie der “Spiegel” berichtet.
Alice Schwarzer änderte die Formulierung von “Die Verteidigung behauptete …” in “Zunächst hieß es …” , doch das reichte nach Ansicht des Kölner Landgerichts nicht aus. Es erließ deshalb zwei weitere Einstweilige Verfügungen, diesmal gegen die EMMA-Frauenverlags GmbH und den damaligen Inhaber der Domains emma.de und aliceschwarzer.de, der auch heute noch die beiden Internetauftritte betreut. Zudem verlangte Kachelmanns Verteidigung von Schwarzer eine weitere Vertragsstrafe von 20.000 Euro, da die zuvor verhängten 5.001 Euro “wohl nicht abschreckend genug gewesen seien”.
Hinzu kam ein älterer Artikel, der die angegriffene Behauptung über Kachelmanns Verteidigung im Kern enthielt. Da Alice Schwarzer eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hätte sie auch Sorge tragen müssen, dass sie diese Behauptung nirgendwo mehr verbreitet. Doch auch nach der Abgabe einer Abschlusserklärung blieb einer der Texte auf aliceschwarzer.de unverändert, weswegen Kachelmanns Verteidiger die Vertragsstrafenforderung “wegen besonders penetranter Uneinsichtigkeit” am vergangenen Freitag noch einmal um 50.000 Euro auf insgesamt 75.001 Euro erhöhte. Hinzu kommen die Anwalts- und Gerichtskosten für die verlorenen Verfügungsverfahren.
Außerdem laufen vor dem Landgericht Köln noch zwei Ordnungsgeldverfahren gegen Schwarzer, da sie gegen die Einstweiligen Verfügungen des Gerichts verstoßen habe.