Archiv für Juli 28th, 2006

Kurz korrigiert (241-242)

Die “Bild”-Frage, ob Tour-de-France-Sieger Floyd Landis tatsächlich “Hoden-Doping” betrieben hat, oder doch eher Schulter- oder Oberkörperdoping (pdf) lassen wir besser mal unbeantwortet. Wir wissen schließlich genauso wenig wie “Bild”, ob Landis überhaupt gedopt hat. Nicht korrekt ist deshalb diese “Bild”-Behauptung:

"Floyd Landis (30) gedopt! Erstmals in der Geschichte der Tour de France ist ein Sieger des Dopings überführt worden."

Landis ist nämlich noch nicht des “Dopings überführt worden”. Bislang war lediglich die A-Probe positiv. Als des Dopings überführt gilt man jedoch erst, wenn auch die B-Probe positiv ist.

Und Doping mal hin oder her, so schnell wie “Bild” schreibt, war Landis auf der 17. Etappe der diesjährigen Tour nun auch wieder nicht:

Am Tag zuvor war der Ami böse eingebrochen, hatte in der Gesamtwertung 8:08 Minuten Rückstand. Nach der 17. Etappe plötzlich 5:42 Minuten Vorsprung.

Landis gewann zwar die 17. Etappe mit 5:42 Minuten Vorsprung. In der Gesamtwertung lag er danach jedoch noch 30 Sekunden hinter dem Führenden auf Platz drei.

Mit Dank an Philip M. und Christoph S. für die Hinweise.

Nachtrag, 29.7.2006: “Bild” hat den “Vorsprung”-Fehler heute in ihrer Korrekturspalte berichtigt und sogar noch einen weiteren kleinen Fehler (“In der Rubrik „Ich weiß es“ (27. Juli) wurde das Alter von Thomas Gottschalk in einer Bildunterschrift mit 57 Jahren angegeben. Gottschalk ist erst 56 Jahre alt.”) entdeckt. Dass darüber hinaus Radost Bokel als “Momo” natürlich nicht, wie “Bild” behauptete, der “Kinderstar aus der ‘Unendlichen Geschichte’ war, ist “Bild” offenbar auch im Nachhinein nicht aufgefallen. Und der “Vorsprung”-Fehler selbst steht nach wie vor unkorrigiert bei Bild.de

Schleichwerbung: Bild.de verliert vor Gericht

“Bild” und Bild.de haben mit der Art, wie sie für das “Volks-Sparen”-Angebot der Deutschen Bank geworben haben, unzulässige Schleichwerbung betrieben. Das Kammergericht Berlin erließ in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung (pdf), die es Bild.T-Online untersagt, in gleicher Weise in redaktionell gestalteten Beiträgen für einzelne Unternehmen zu werben. Andernfalls muss Bild.T-Online Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen. Geklagt hatte ein Journalist, der Internet-Seiten mit Verbraucherinformationen betreibt und sich als Wettbewerber von Bild.de sieht.

Für das “Volks-Sparen” wurde im Februar 2005, wie bei diesen Aktionen üblich, in einer Beilage in der “Bild”-Zeitung und auf Bild.de geworben. Auf der Internetseite war neben der Überschrift “Dieser Zins bringt’s” ein Sparschwein mit dem “Volks-Sparen”-Logo zu sehen — sauber durch das Wort “Anzeige” als Anzeige gekennzeichnet. Unter diesem Werbelink stand — wie als Trenner — eine Leiste, die zu anderen Bild.de-Seiten führte. Danach folgten redaktionelle oder scheinbar redaktionelle Artikel (“Umfrage: Für welchen Traum sparen Sie?”, “Wissenswertes rund um den Zaster” …) sowie die Ankündigung: “Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe” (statt Prominenten waren Max Schautzer und Jochen Sattler abgebildet).

Dieser vermeintliche Test war (wie weitere “Artikel”) Teil der Anzeige — aber nach Ansicht des Gerichtes “nicht hinreichend eindeutig als Werbung erkennbar”. Die Deutsche Bank als werbendes Unternehmen werde nicht einmal genannt. Und der schwarze Balken mit dem Wort “Anzeige”, der über dem Sparschein-Teaser steht, könnte “von einem unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres” nur auf diesen bezogen werden.

Auch die Bild.T-Online-Werbebeilage der “Bild”-Zeitung enthielt nach Meinung des Gerichts “unerlaubte Schleichwerbung”. Die Aufmacherseite gebe sich zum Beispiel “den Anschein einer redaktionellen Zeitungsseite”. Dass ganz oben auf der Seite sehr klein “Sonderveröffentlichung” stand, helfe auch nicht, im Gegenteil: Das verstärke eher den Eindruck einer objektiven Sonderberichterstattung.

Bereits im Juli 2005 hatte das Landgericht Berlin in einem Fall die Praxis der Trennung (oder genauer: Vermischung) von Werbung und Redaktion bei Bild.de für unzulässig erklärt. Das Kammergericht bestätigte jetzt, dass im Internet zwar bei einem werblichen Inhalt nicht zwingend das Wort “Anzeige” stehen muss. Der Nutzer muss aber in jedem Fall klar erkennen können, welche Inhalte werblicher Natur sind. Und er muss vor jedem einzelnen Klick wissen, ob er auf eine Anzeigenseite kommt oder auf redaktionelle Inhalte.

Diese Vorgabe erfüllt Bild.de von sich aus nach wie vor nicht. Die samstags erscheinende Bild.T-Online-Beilage in “Bild” ist allerdings inzwischen (klein) als “Anzeige” gekennzeichnet.

Die “Bild”-Zeitung hat sich bislang nicht entschieden, ob sie sich uns gegenüber zu dem Gerichtsbeschluss äußern will. Auch ob sie Rechtsmittel einlegen wird, konnte oder wollte uns der “Bild”-Sprecher noch nicht sagen.

Nachtrag, 30. Juli. Inzwischen hat sich “Bild” entschieden: Man werde sich nicht zu dem Urteil äußern.