Mit zwei großen Ausrufezeichen, aber ohne erkennbaren Grund oder Zusammenhang richtet sich die “Bild”-Redaktion heute in ihrem Blatt “an alle BILD-Leser-Reporter”:
(Draufklicken für größere Version.)
Unter anderem auch mit diesem Absatz:
Wahren Sie die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen, verletzen Sie niemals die Privatsphäre oder die Intimsphäre anderer Menschen.
Und diesem:
Senden Sie nur Fotos an BILD, die Sie selbst gemacht haben. Nur, wenn Sie die Urheberrechte an einem Foto besitzen, können Sie damit BILD-Leser-Reporter werden.
Was angeblich für “BILD-Leser-Reporter” gelten soll, scheint nicht für die “Bild”-Mitarbeiter selbst zu gelten. In dem noch jungen Jahr haben sie jedenfalls schon zahlreich diese Grundsätze missachtet. Nachdem zum Beispiel ein 7-Jähriger zu Tode gequält wurde, zeigte Bild.de ein unverpixeltes Foto auf der Startseite:
(Alle Unkenntlichmachungen in diesem Beitrag durch uns.)
Nachdem zwei Jugendliche auf ein Bahngleis geschubst und von einer S-Bahn überfahren wurden, zeigte “Bild” auf der Titelseite unverpixelte Fotos der beiden:
Die Familien wehrten sich gegen die Veröffentlichung.
Nachdem bei einem Unfall fünf Kinder starben, zeigte Bild.de zwei von ihnen unverpixelt:
Nachdem eine 19-Jährige wohl aus Versehen von ihrem Vater erschossen wurde, zeigte “Bild” ein unverpixeltes Foto:
Nachdem ein Mann bei einem Lawinenunglück ums Leben kam, zeigte “Bild” ihn unverpixelt auf der Titelseite:
Auch hier wehrte sich die Familie gegen die Verwendung des Fotos.
Dass solche Schweinereien nicht in Ordnung sind, egal, ob “BILD-Leser-Reporter” oder bigotte “Bild”-Redakteure dafür verantwortlich sind, zeigt schon ein Blick in den Pressekodex. Dort steht:
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Und speziell zu Kindern und Jugendlichen:
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.
Dazu auch:
Mit Dank an Markus S. und @Nordhessische für die Hinweise!