“Aber immer noch frei!”

Bonnie Elizabeth Parker und Clyde Champion Barrow zogen, soweit wir wissen, nie durch Magdeburg (Sachsen-Anhalt), und auch sonst ist der Vergleich mit dem mordenden US-Duo, den die “Bild”-Redaktion im ersten Absatz ihrer heutigen Titelgeschichte zieht, recht gewagt:

Wie Bonnie & Clyde zogen Peggy N. (39) und ihr Freund (41) durch Magdeburg (Sachsen-Anhalt). Sie lebten als Mietnomaden, begingen Einbrüche und räumten Briefkästen leer. Die Polizei wies dem drogensüchtigen Duo 640 Straftaten in 18 Monaten nach — und ließ es wieder laufen!

Nein, auch wenn “Bild” den Eindruck erwecken mag: “und ließ es wieder laufen” bedeutet nicht, dass sich die Angelegenheit für das Paar damit erledigt hat. Es bedeutet nicht, dass Peggy N. und ihr Freund trotz der vielen mutmaßlichen Straftaten (größtenteils wohl Beschaffungskriminalität) straffrei bleiben. Es bedeutet erstmal nur, dass sie nicht in Untersuchungshaft sitzen.

Das wird auf der “Bild”-Titelseite noch nicht ganz klar:

Ausriss Bild-Titelseite - Verbrecher-Paar aus Magdeburg - 640 Straftaten, aber immer noch frei! Und die Polizei hilft auch noch bei Behördengängen

Auf Seite 6 im Blatt wird “Bild” immerhin konkreter:

Ausriss Bild-Zeitung - 640 Straftaten, keine U-Haft! Polizisten helfen Intensivtätern bei lästigen Behördengängen

Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Warum das Paar nicht in U-Haft sitzt? Unklar!

So “Unklar!” dürfte es aber gar nicht sein.

Die U-Haft dient der Durchführung von Strafverfahren. Sie dient nicht der Strafe. Und sie hat hohe Anforderungen, schließlich geht es darum, jemanden ohne ein Urteil ins Gefängnis zu stecken. “Ihr Vollzug ist die ultima ratio; der Erlass eines Haftbefehls muss sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung messen lassen”, erklärt uns Strafverteidiger Carsten Hoenig. Zur Untersuchungshaft komme es nur, “wenn gar nichts mehr anderes geht”.

In den Paragraphen 112 und 112a der Strafprozessordnung ist geregelt, wann es soweit ist und wann nicht: Besteht Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§112)? Wenn nicht: Besteht Wiederholungsgefahr (§112a)? Wenn auch nicht: keine U-Haft. Oberstaatsanwalt Frank Baumgarten wollte sich uns gegenüber zwar nicht zum konkreten Fall äußern, sagte aber, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg immer prüfe, ob eine dieser Gefahren besteht. Und dass sie keinen Haftbefehl beantrage, wenn keine davon vorliegt.

Es kann auch sein, dass es einen Haftbefehl gibt, dieser aber gegen Auflagen ausgesetzt wurde. Eine solche Auflage könnte zum Beispiel darin bestehen, so Strafverteidiger Hoenig, “dass die Beschuldigte sich in Therapie begibt, um auf diesem Wege die Wiederholungsgefahr zu minimieren beziehungsweise zu beseitigen.” Das könne er ohne Akteneinsicht aber natürlich nicht sicher sagen.

Das Polizeirevier Magdeburg hat eine Pressemitteilung zu dem Fall herausgegeben, aus der auch “Bild” zitiert. Darin steht unter anderem:

Mit der Beschuldigten konnten eingehende Gespräch zu ihrem Lebenswandel geführt werden. Ebenso erhielt sie von den Beamten unterstützten bei Ämtergängen. Auch wurde innerhalb ihres sozialen Umfelds vermittelt, um ein erneutes in Erscheinung treten zu verhindern. Der beschuldigte 41-jährige wies solche Maßnahmen zurück.

Das klingt zumindest bei Peggy N. wie ein Versuch, die Wiederholungsgefahr zu minimieren.

Nicht, dass er es sich wünsche, sagt Strafverteidiger Carsten Hoenig noch, aber mit anderen Argumenten hätte man vielleicht auch eine Inhaftierung vertreten können: “Ich kann mir gut vorstellen, dass ein Haftrichter bereits die Fluchtgefahr bejahen könnte — wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe, die einen Fluchtanreiz bieten könnte.”

Es sind also nicht ganz einfache, aber ziemlich normale rechtsstaatliche Vorgänge und Fragen, um die es bei der Untersuchungshaft geht. Es ist auf jeden Fall nicht das große Ärgernis, das “Bild” daraus macht.

Nachtrag, 22:52 Uhr: Wir haben vergessen, eine weitere Stelle aus der verlinkten Pressemitteilung des Polizeireviers Magdeburg zu zitieren, die auf eine Therapie der Beschuldigten hinweist und damit einen Grund gegen eine mögliche Wiederholungsgefahr liefern könnte. Diese Passage wollen wir hier nachreichen:

Zeitweise arbeiteten bis zu 5 Kriminalbeamte gleichzeitig an den Verfahren in der Ermittlungsgruppe. Neben strafprozessualen Maßnahmen wurden auch Therapiemaßnahmen durch die Polizisten begleitet, da es sich bei der Begehung der Straftaten um Fälle der so genannte “Beschaffungskriminalität” gehandelt hat. Die Beschuldigten haben durch die Taten ihren Drogenkonsum finanziert.

Und, weil man es möglicherweise falsch verstehen kann: Carsten Hoenig äußert sich hier als Experte und nicht als Verteidiger des beschuldigten Paares — denn das ist er nicht.

Mehr zu den Schwierigkeiten der “Bild”-Redaktion mit der Untersuchungshaft: