Presserat: Mehr Rüge muss nicht sein

“Bild” hat sich verpflichtet, den Pressekodex einzuhalten. Zu dessen Grundsätzen gehört, dass eine Zeitung, die vom Presserat öffentlich gerügt wurde, diese Rüge selbst abdrucken muss (Ziffer 13). Eine Richtlinie konkretisiert diese Pflicht:

Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.

Soweit die Theorie.

Im Dezember 2004 rügte der Presserat die “Bild”-Zeitung dafür, dass sie mit ihrer Berichterstattung die Schauspielerin Sibel Kekilli “entwürdigt” habe. “Bild” veröffentlichte diese Rüge nach langen Wirren mit fünfzehnmonatiger Verspätung, und zwar so:

Presserat rügt BILD. Wegen der Berichterstattung im Februar 2004 über die Schauspielerin Sibel Kekilli hat der Deutsche Presserat eine Rüge gegen BILD nach Ziffer 1 und 12 Pressekodex ausgesprochen.

Tja. Und das soll reichen? So sieht die schärfstmögliche Sanktion aus, die das Kontrollorgan der deutschen Presse aussprechen kann?

Auf die Fragen gibt es nun eine Antwort vom Presserat: Ja, das reicht. Mehr Rüge im eigenen Blatt muss nicht sein.

Wir hatten uns beim Presserat über die “Bild”-Zeitung beschwert (Beschwerdesache BK1-71/06):

Es ist sicherlich weder im Sinne des Presserates, noch im Sinne der Selbstverpflichtung der Verlage, dass sich gerügte Presseorgane ihrer Pflicht zum Abdruck öffentlicher Rügen auf diese Weise entledigen können, die dem Leser keinerlei Möglichkeit gibt, Anlass und Inhalt der Rüge nachzuvollziehen.

Der Beschwerdeausschuss 1 des Deutschen Presserates erklärte unsere Beschwerde nun für “unbegründet”:

Die sehr knapp gehaltene Rügenveröffentlichung hält die inhaltichen Vorgaben des Pressekodex ein. Es wird mitgeteilt, dass der Presserat BILD wegen der Berichterstattung im Februar 2004 zur Schauspielerin Sibel Kekilli gerügt hat. Der Leser erfährt außerdem, nach welchen Ziffern des Pressekodex diese Maßnahme ausgesprochen wurde. Dass Leser nicht ausführlicher, etwa über den Kontext der Presseratsbewertung oder über den Inhalt der Kodexziffern 1 und 12 informiert werden, verletzt Ziffer 16 des Pressekodex nicht. Die Entscheidung über eine darüber hinausgehende Information von Leserinnen und Lesern liegt im redaktionellen Ermessen der Zeitung. Sie trägt auch das Risiko möglicher Nachfragen oder Irritationen von Lesern.

Das ist für “Bild” (und andere Zeitungen) gut zu wissen. Wenn Sie jemanden entwürdigen, müssen sie schlimmstenfalls als Sanktion vom Presserat zwei Jahre später eine solche Notiz veröffentlichen:

Presserat rügt BILD. Wegen der Berichterstattung im Februar 2004 über die Schauspielerin Sibel Kekilli hat der Deutsche Presserat eine Rüge gegen BILD nach Ziffer 1 und 12 Pressekodex ausgesprochen.

Und natürlich “das Risiko möglicher Nachfragen” tragen.