Der “Frivoler Prozeß”-Prozess

Am 26. Juli 2005 veröffentlichte “Bild” eine halbseitige Geschichte, die mit dieser recht harmlos klingenden Schlagzeile überschrieben war:

Es ging in dem Artikel um einen Mann, der von seiner Ex-Freundin angezeigt und auf 200.000 Euro Schmerzensgeld verklagt worden war, weil er einen offenbar heimlich gedrehten Film im Internet veröffentlicht hatte. Der Film zeigte ihn mit der Ex-Freundin beim Oralsex. Die Anklage lautete auf Beleidigung, Verletzung der Rechte am eigenen Bild und Verbreitung pornographischer Schriften. “Bild” illustriert die Geschichte u.a. mit einer Sequenz aus dem Film, die mit zwei nicht sehr großen schwarzen Balken versehen ist, und beschreibt das Foto so:

Szene aus dem privaten Sexfilm: Zärtlich verwöhnt Kerstin ihren Freund Dirk N.* (39) mit dem Mund

Man kann das als zynisch bezeichnen, einen Text über diesen Strafprozess quasi mit dem corpus delicti selbst zu bebildern, aber darum soll es hier gar nicht gehen. Sondern um das andere ziemlich große Foto, das “Bild” in diesem Zusammenhang zeigt. Darauf ist eine Frau in Jeans zu sehen. Sie trägt einen auffälligen Gürtel und ein nicht weniger auffälliges Oberteil. Frisur, Ohren, Haaransatz und -farbe sind gut zu erkennen. Lediglich das Gesicht ist verpixelt. Die Bildunterzeile lautet:

Kerstin* (42) verklagt ihren Freund auf 200.000 Euro Schmerzensgeld

Soweit so schlimm. Denn wer “Kerstin” kennt, dürfte keine Probleme gehabt haben, sie anhand des großen Fotos zu identifizieren.

Aber damit ist diese Geschichte noch lange nicht zuende. Im Gegenteil. Denn die Frau auf dem großen Foto – nennen wir sie einfach weiter “Kerstin” – ist überhaupt nicht die 42-jährige Frau aus dem Video, sondern deren 27-jährige Nichte, die mit dem “frivolen Prozeß” aus der “Bild”-Zeitung rein gar nichts zu tun hat. Da wundert es nicht, dass “Kerstin” die “Bild”-Zeitung aufforderte, in Zukunft keine Fotos mehr von ihr zu veröffentlichen und dabei zu behaupten, sie habe die dargestellten sexuellen Handlungen vorgenommen. Sie forderte also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von “Bild”. Doch “Bild” lehnte ab.

Deshalb musste sich das Landgericht Frankfurt/Main mit dem Fall beschäftigen. Am 11. August 2005 erließ es eine einstweilige Verfügung, die es “Bild” untersagte, Fotos von “Kerstin” zu veröffentlichen und dabei zu behaupten, sie habe die dargestellten sexuellen Handlungen vorgenommen. Bei Zuwiderhandlung hätte “Bild” 250.000 Euro zahlen müssen. Doch “Bild” legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Also musste sich das Gericht wieder mit dem Fall beschäftigen. Am 19. Januar dieses Jahres fand die mündliche Verhandlung statt. Im Urteil [PDF] des Gerichts wird “Kerstins” Aussage so wiedergegeben:

Trotz gepixeltem Gesicht sei sie auf dem Bild erkennbar (…). Sie sei auch tatsächlich bundesweit von Freunden, Bekannten und Verwandten erkannt worden, insbesondere von einer Frau S. D. aus H, sowie von ihrem Bruder und dessen Arbeitskollegen. (…) Die verwandtschaftliche Verbindung zwischen den zwei Frauen hätte dazu geführt, daß der Artikel insbesondere die Aufmerksamkeit von Bekannten und Verwandten (…) auf sich gezogen hätte.

Das klingt plausibel. Außer für “Bild”, bzw. die beklagte Axel Springer AG, deren Aussage im Urteil so wiedergegeben wird:

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der (…) Frau um die Klägerin handele und diese die Nichte von Frau B. sei. Sie bestreitet des Weiteren, dass die Frau, die angeblich die Klägerin sein soll, für Dritte identifizierbar sei. (…) Aufgrund der Unkenntlichkeit sei es daher auch nicht möglich, daß die Beklagte tatsächlich von Freunden, Bekannten und Verwandten erkannt worden sei. Auch spreche die Tatsache, daß der Bruder der Klägerin in L lebe und sie in Westfalen, dagegen, dass die Arbeitskollegen des Bruders die Schwester überhaupt kennen und damit erkennen können.

Um das mal kurz zusammenzufassen: “Bild” weiß nicht, wer auf dem von ihr gezeigten Foto zu sehen ist, bestreitet aber einfach mal, dass es die Frau sei, die behauptet, es zu sein, und bezichtigt sie auch sonst pauschal der Lüge. “Bild” hatte also Kerstins Darstellung von Anfang an rein gar nichts entgegenzusetzen (was übrigens auch die Entscheidungsgründe des Gerichts deutlich machen), weigerte sich aber trotzdem, die simple Erklärung abzugeben, dass sie es künftig unterlassen werde, das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der Klägerin zu verletzen.

Ach ja, “Bild” verlor natürlich den Prozeß.

Mit bestem Dank an Martin H. für den sachdienlichen Hinweis.

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