Vor vier Monaten, einen Tag nach dem Terroranschlag bei einem Konzert in Manchester, titelte Bild.de:
(Unkenntlichmachungen durch uns.)
Und wenig später:
(Unkenntlichmachung durch uns.)
Zu diesem Zeitpunkt lag die Mutter, ebenfalls ein Opfer des Anschlags, noch auf der Intensivstation.
Mehrere Menschen reichten dazu Beschwerden beim Presserat ein. Sie verwiesen auf Ziffer 8 des Pressekodex, nach der die Identität von Opfern — insbesondere wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt — besonders zu schützen ist. Und auf Ziffer 11, nach der die Berichterstattung in solchen Fällen ihre Grenzen „im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen“ findet. Kritisiert wurde von den Beschwerdeführern außerdem, dass Fotos eines Opfers veröffentlicht wurden, ohne dass dessen Mutter wisse, dass ihr Kind tot ist.
Presserats-“Maßnahmen”:
Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:
1) einen Hinweis,
2) eine Missbilligung,
3) eine Rüge.
Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.
„Bild“-Oberchef Julian Reichelt aber hat für solche Einwände kein Verständnis. Die Beschwerden seien „nicht nachzuvollziehen“, teilte er dem Presserat in einer Stellungnahme mit. Die Fotos seien weder reißerisch noch moralisch verwerflich — das sei nur der Terroranschlag selbst. Ganz ähnlich sah es auch “Bild”-Ombudsmann Ernst Elitz Ende Mai.
Außerdem hätten ja, so Reichelt, auch viele ausländische Medien die Fotos gezeigt. Dies werfe die Frage auf, ob etwas nach deutschem Verständnis unethisch sein könne, wenn es doch weltweit selbstverständlich sei? Sei Presseethik nicht vielmehr universell?
Reichelts Logik: Wenn Medien im Ausland irgendwas machen, darf man das hierzulande automatisch auch. (Wobei “Bild” natürlich auch unabhängig davon immer das Recht hat, Fotos von Opfern zu zeigen, weil man der Tragödie doch ein Gesicht geben müsse!)
Nach Auffassung des Presserats [bestand] kein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer. […] Die verwendeten Fotos stammten aus sozialen Netzwerken. Eine Einwilligung der Angehörigen zur Verwendung der Bilder in der Presse lag jedoch nicht vor, wäre aber erforderlich gewesen, so der Presserat. Es handelte sich nicht um Personen des öffentlichen Lebens.
In seiner jüngsten Sitzung wertete er die Berichterstattung darum als schweren Verstoß gegen den Pressekodex und sprach zwei öffentliche Rügen gegen Bild.de aus, die härteste “Sanktion”, die ihm zur Verfügung steht.
Gestern erschienen bei Bild.de übrigens diese Artikel:
Nächste Woche kommt Facebook-Chef Mark Zuckerberg nach Deutschland und veranstaltet am Donnerstag eine Frage-und-Antwort-Stunde in Berlin (wird auch per Livestream übertragen). Die Fragen kann man jetzt schon einreichen.
Haben wir gemacht:
Hey Mark! In manchen Medien ist es gängige Praxis, nach Verbrechen oder Unfällen Facebook-Fotos (auch nicht-öffentliche) der Opfer oder Verdächtigen zu zeigen. In vielen Fällen fragen die Reporter nicht um Erlaubnis. Manchmal nehmen sie sogar falsche Fotos, sodass völlig unbeteiligte Personen für tot/zu Mördern erklärt werden. Finden Sie das okay?
Wenn Sie seine Antwort auch interessiert: Hier in den Kommentaren können Sie unsere Frage liken (was wohl die Chance erhöht, dass sie auch drankommt).
Einen Tag vor der Fragestunde ist Zuckerberg übrigens zu Gast beim Axel-Springer-Verlag. Dort bekommt er den “Axel Springer Award”, der jüngst ins Leben gerufen wurde — für „herausragende Unternehmerpersönlichkeiten aus dem In- und Ausland, die in besonderer Weise innovativ sind, Märkte schaffen und verändern, die Kultur prägen und sich gleichzeitig ihrer gesellschaftlichen Verantwortung stellen.“
Zwei Tage nach dem Absturz der Germanwings-Maschine 4U9525 veröffentlichten “Bild” und Bild.de mehrere private Fotos von Opfern des Unglücks (BILDblogberichtete):
Gestern hat „Bild“ die Rüge veröffentlicht und dafür — wieüblich — einen möglichst prominenten und angemessenen Platz gesucht:
Falls Sie noch suchen: neben den Brüsten. Direkt über dem Känguru.
(Zum Vergleich: Der gesamte Artikel ist ungefähr so groß wie das „Barcelona“ in der ursprünglichen Schlagzeile.)
Dass sich die Rüge außerdem auf die Veröffentlichung eines (immerhin verpixelten) Klassenfotos und den Nachdruck einer Traueranzeige mit den vollen Namen der Opfer bezieht, erwähnt „Bild“ nicht. Und dass es bei den Ziffern 8 und 11 des Pressekodex um den „Schutz der Persönlichkeit“ sowie den „Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen“ geht, hat die Redaktion auch nicht erwähnt, allerdings war ja auch kein Platz mehr, weil Brüste und Känguru.
Dass die Opferfotos „teilweise zuvor auf Facebook gepostet oder öffentlich aufgestellt worden waren“, hat dagegen noch reingepasst, schließlich zieht die „Bild“-Zeitung daraus eines ihrer Hauptargumente für die Veröffentlichung der Fotos. In ihrer Stellungnahme betonten die „Bild“-Juristen:
Es seien ausschließlich öffentlich zugängliche Bilder verwendet worden. Bei den Aufnahmen der verunglückten Deutschen handele es sich überwiegend um Fotos, die in Haltern am See ausgestellt gewesen seien. So habe beispielsweise das Gruppen-Selfie der verstorbenen [L.] öffentlich und frei zugänglich am dortigen Marktplatz ausgehangen.
Für den Presserat ist das aber kein Argument. So stelle …
die Tatsache, dass Fotos von Opfern in sozialen Netzwerken einem beschränkten Empfängerkreis zugänglich sind, keine Zustimmung zu einer identifizierenden Berichterstattung durch eine berechtigte Person dar. Auch ist ein öffentlicher Aushang solcher Fotos in einer Stadt nicht als eine solche Zustimmung zu werten, da völlig unklar ist, ob der Aushang mit Zustimmung erfolgt ist. Selbst dann, wenn dieser Aushang mit Zustimmung von berechtigten Personen erfolgt sein sollte, so ist dies noch nicht als Zustimmung zu einer Weiterverwertung durch die Medien zu bewerten.
„Bild“ argumentierte außerdem mal wieder damit, dass die „Personalisierung der Berichterstattung“ die „Dimension des Ereignisses“ konkretisiere und ein „Totengedenken“ ermögliche:
Ohne Einbeziehung ihrer Identität würden die 149 unschuldigen Menschen auf anonyme Zahlen in der Unfallstatistik reduziert.
Dazu hatte Ursula Ernst vom Presserat schon im Rahmen der MH17-Berichterstattung gesagt:
Die Argumentation einiger Medien, den Opfern ein Gesicht zu geben, ist nachvollziehbar, dennoch: Nur weil jemand zufällig Opfer eines schrecklichen Ereignisses wird, darf er nicht automatisch mit Foto in der Presse gezeigt werden.
Das sieht „Bild“ natürlich anders. In ihrer Stellungnahme zu den Germanwings-Opferfotos schreiben die Springer-Anwälte noch:
Personalisierung und Illustration würden bei Lesern erhöhte Aufmerksamkeit wecken, das Bewusstsein erhöhen und Mitgefühl auslösen. Keinesfalls würden dadurch die verunglückten Passagiere oder deren Angehörige ein zweites Mal zu Opfern gemacht.
„Keinesfalls“.
Vielleicht müssen wir doch noch mal das wiederholen, was der Vater eines der Opfer des Amoklaufs von Winnenden gesagt hat, nachdem „Bild“ und andere Medien groß über das Leben und Sterben seines Kindes berichtet hatten:
„Die Bild-Zeitung und andere, auch Fernsehsender, ziehen Profit aus unserem Leid! Dreimal hintereinander sind Bilder von [meiner Tochter] erschienen, ohne dass wir das gewollt hätten. Wir hätten das nie erlaubt. (…) Die reißen die Bilder an sich und fragen nicht danach, was wir Hinterbliebenen denken und fühlen.“
Der Presserat hat gestern in einer Sondersitzung über die Beschwerden zur Berichterstattung überdenGermanwings-Absturz beraten. Insgesamt hatten über 400 Menschen die Berichterstattung verschiedener Medien kritisiert, das sei, so der Presserat, “die höchste Zahl an Beschwerden zu einem einzelnen Ereignis seit der Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse.”
Am Ende der Sitzung sprach das Gremium zwei öffentliche Rügen, sechs Missbilligungen und neun Hinweise aus.
Kritisiert wurde vor allem die Berichterstattung von „Bild“ und Bild.de über die Opfer des Absturzes. Beide Medien hatten mehrfach und riesengroß Fotos und Namen von Opfern veröffentlicht, in einigen Fällen auch ihre Wohnorte, Berufspläne, Hobbies und andere private Dinge (BILDblogberichtete):
Auf Anfrage schrieb uns eine Sprecherin des Axel-Springer-Verlags vor ein paar Wochen, „Bild“ halte es „für wichtig, die Opfer und ihre Geschichten abzubilden“, denn nur so werde „die Tragik deutlich und fassbar“.
nur dann identifizierbar veröffentlicht werden, wenn es sich um berühmte Persönlichkeiten handelt oder eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
„Bild“ hatte sich die Fotos, wie üblich, bei Facebook besorgt oder irgendwo abfotografiert. Der Presserat schreibt:
So waren Fotos von Urlaubern gezeigt worden, die zwar an einem Ort in der Kleinstadt öffentlich ausgehängt worden waren. Dies geschah jedoch nicht für die Medienöffentlichkeit und ohne Zustimmung der Abgebildeten oder Angehörigen.
Außerdem druckte das Blatt ein großes Klassenfoto, auf dem auch einige Opfer des Unglücks zu sehen waren:
Die Gesichter waren zwar verpixelt, trotzdem verstoße die Veröffentlichung, so der Presserat, gegen den Schutz der Persönlichkeit der Abgebildeten, weil die Klasse „für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar“ gewesen sei.
Als unzulässig wertete das Gremium auch den Nachdruck einer Todesanzeige mit den Namen der Todesopfer aus dieser Klasse, die „Bild“ ebenfalls veröffentlicht hatte, ohne die Namen unkenntlich zu machen.
„Bild“ druckte auch ein unverpixeltes Foto der bei dem Absturz gestorbenen Klassenlehrerin und nannte ihren (abgekürzten) Namen. Auch das war aus Sicht des Presserats nicht erlaubt.
Insgesamt sah der Ausschuss in den Veröffentlichungen „einen schweren Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex“ und sprach eine öffentliche Rüge gegen „Bild“ und Bild.de aus. (Ja, genau: eine Rüge für beide Medien, für alle Vergehen.)
Übrigens waren die “Bild”-Medien unseres Wissens nach die einzigen Medien in Deutschland, die unverpixelte Fotos der Opfer veröffentlicht haben.
Eine Missbilligung erhielt Bild.de, weil in zwei Artikeln zu viele Details über die Eltern des Co-Piloten genannt wurden.
So ist es zwar angesichts des hohen Interesses an Andreas [L.] selbst durch die Nennung seines Nachnamens nicht zu vermeiden, dass in einer Berichterstattung über ihn auch seine Eltern identifizierbar werden. In den beanstandeten Berichten waren darüber hinaus aber noch die Berufe der Eltern erwähnt worden, womit die Grenze des Persönlichkeitsschutzes überschritten worden ist.
Eine weitere Missbilligung ging an Bild.de, weil das Portal Fotos von trauernden Angehörigen veröffentlicht hatte, die an den Flughäfen in Düsseldorf und Barcelona aufgenommen worden waren.
Von einer Rüge sah das Gremium ab, weil die Fotos “nach sehr kurzer Zeit wieder von der Seite gelöscht worden waren”.
Der Beschwerdeausschuss vertritt jedoch die Auffassung, dass die ethische Abwägung durch die Redaktion erfolgen muss, bevor durch die Veröffentlichung ein Verstoß gegen die ethischen Grundsätze begangen wird.
Aus den gleichen Gründen wurden auch andere Medien für derartige Fotos missbilligt.
Eine nicht näher benannte regionale Tageszeitung erhielt außerdem eine Missbilligung, weil sie ein Foto vom Elternhaus des Co-Piloten gezeigt hatte.
Zwar gab es unter den vom Presserat insgesamt geprüften Fällen auch solche mit zulässigen Fotos, die zum Beispiel nur den Eingang zeigten. Im vorliegenden Fall waren aber das vollständige Haus und dessen Umgebung zu erkennen, wodurch es sich verorten lässt. Dies verletzt […] den Schutz der Persönlichkeit der Eltern.
Schließlich wurde auch die “Rheinische Post” gerügt, weil sie detailliert über die Partnerin des Co-Piloten geschrieben hatte:
Zwar wurde ihr vollständiger Name nicht genannt, jedoch waren in dem Text so viele persönliche Details über sie enthalten, dass sie für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar war.
Natürlich diskutierte der Presserat auch zu der Frage, ob der Name des Co-Piloten genannt und sein Gesicht ohne Unkenntlichmachung gezeigt werden durfte. Das Ergebnis: In den “allermeisten Fällen” sei dies erlaubt gewesen. In der Begründung heißt es:
Zunächst handelte es sich bei dem Germanwings-Unglück nach Ansicht des Presserats um eine außergewöhnlich schwere Tat, die in ihrer Art und Dimension einzigartig ist. Dies spricht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Fall insgesamt, jedoch könnte es auch Gründe geben, die dennoch eine Anonymisierung erfordern würden.
So könnte z.B. durch die Nennung des Namens des Co-Piloten, seines Wohnortes und der Information, dass er auch im Elternhaus gelebt hat, die Identifizierung der Eltern ermöglicht werden. Aus Sicht des Presserats überwiegt jedoch in diesem außerordentlichen Fall das öffentliche Interesse an der Information über den Täter, soweit es die reine Nennung des Nachnamens betrifft.
Beschäftigt hat sich der Presserat auch mit der Frage, ob das Ereignis als Suizid zu behandeln ist und deshalb besondere Zurückhaltung geboten gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Hinblick auf die 149 weiteren Todesopfer zurück.
Schließlich setzte sich der Presserat mit einer möglichen Vorverurteilung des Co-Piloten durch die Berichterstattung auseinander. Er kam zu der Auffassung, dass die Medien ab dem Zeitpunkt der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille am Mittag des 26.3.2015 davon ausgehen durften, dass Andreas [L.] das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatten entsprechende Erkenntnisse durch die Auswertungen des Sprachrekorders und weitere Ermittlungen der französischen Luftfahrtbehörde vorgelegen. Zusammen mit der Einzigartigkeit des Falls war in der Gesamtschau eine Nennung des Namens des Co-Piloten aus Sicht des Presserats zulässig.
Nicht entscheidend war hingegen, dass internationale Medien bereits Namen veröffentlicht hatten [was unter anderem “Bild”-Chef Kai Diekmann immer wieder als Argument angeführt hatte, Anm.], da in Deutschland in der Regel andere ethische Maßstäbe im Allgemeinen und der Pressekodex des Deutschen Presserats im Besonderen ausschlaggebend für die Presse sind.
Nicht beanstandet wurde außerdem der Brief an die “lieben Absturzopfer” von “Bild”-Kolumnist Franz-Josef Wagner:
Ausschlaggebend war, dass darin keine Äußerungen enthalten waren, welche gegen den Pressekodex verstoßen. Zu Entscheidungen über guten oder schlechten Geschmack ist der Presserat jedoch nicht berufen.
Vor vier Wochen hat die „Bild“-Zeitung in ihrer Print- und Online-Ausgabe mehrere unverpixelte Fotos von Menschen veröffentlicht, die zwei Tage zuvor beim Absturz der Germanwings-Maschine in den Alpen gestorben waren. „Bild“ nannte auch ihre Vornamen, abgekürzten Nachnamen, in einigen Fällen auch ihre Wohnorte, Berufspläne, Hobbies und andere private Dinge.
(Alle Unkenntlichmachungen von uns.)
Als wir vom Axel-Springer-Verlag wissen wollten, ob die Angehörigen der Veröffentlichung zugestimmt hatten, verwies „Bild“-Sprecherin Sandra Petersen zunächst auf eine imaginäre Twitter-Diskussion der „Bild“-Chefs, inzwischen hat sie nach mehrfacher Nachfrage aber doch geantwortet. Sie schreibt:
Wir halten es für wichtig, die Opfer und ihre Geschichten abzubilden, nur so wird die Tragik deutlich und fassbar. Bei dem Flugzeug-Absturz handelt es sich um ein furchtbares zeitgeschichtliches Ereignis, in solchen Fällen halten wir es für möglich, Fotos von Betroffenen ohne explizite Einwilligung zu zeigen. Wir haben auf Fotos zurückgegriffen, die im medialen Umfeld oder im Umfeld der Trauer-Aktionen veröffentlicht wurden.
Heißt konkret: „Bild“ hat sich die Fotos bei Facebook besorgt oder irgendwo abfotografiert. Im Blatt selbst hieß es:
Gestern postete eine Freundin von […] dieses Foto …
Im Feuerwehrhaus der Stadt steht ein Bild des Verstorbenen …
Dieses Gruppen-Selfie der Verstorbenen wurden [sic] auf dem Marktplatz in […] aufgehängt …
Dieser Bilderrahmen […] steht in einem Versicherungsbüro auf dem Arbeitsplatz von …
Ob der Schreibtisch eines Verstorbenen zu seinem „medialen Umfeld“ oder zum „Umfeld der Trauer-Aktionen“ zählt, wissen wir allerdings nicht.
Immerhin, so schreibt die „Bild“-Sprecherin:
Dem vereinzelten Wunsch von Betroffenen, ihre Angehörigen nicht weiter abgebildet zu sehen, kommen wir nach.
Dann muss man sich also, wenn man zwei Tage zuvor ein Familienmitglied verloren hat, nur schnell durch die „Bild“-Redaktionen telefonieren und schon wird das Foto künftig nicht mehr gezeigt. Es ist dann zwar schon millionenfach gedruckt und auf der ganzen Welt herumgereicht worden, aber so ist das nun mal, wenn jemand ohne eigenes Zutun Teil eines Ereignisses wird, bei dem die „Bild“-Zeitung sich nicht in der Lage sieht, die Tragik ohne Opferfotos “fassbar” zu machen.
Richtlinie 8.2 hat leider nicht mehr draufgepasst, darum reichen wir sie gerne nach:
Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Nachtrag, 8. Juli: “Bild” und Bild.de sind für die Veröffentlichung der Opferfotos vom Deutschen Presserat öffentlich gerügt worden.
Wie zu erwarten war, hat die „Bild“-Zeitung heute auf einer ganzen Seite die ersten (natürlich: unverpixelten) Opferfotos des Germanwings-Unglücks veröffentlicht:
Wie die Zeitung an die Fotos rangekommen ist, wissen wir nicht, wir können es uns aber denken. Die Quellen hat sie zwar nicht angegeben (in der Print-Ausgabe steht bloß: „Privat“), aber sie schreibt zum Beispiel:
Gestern postete eine Freundin von […] dieses Foto …
Im Feuerwehrhaus der Stadt steht ein Bild des Verstorbenen …
Dieses Gruppen-Selfie der Verstorbenen wurden [sic] auf dem Marktplatz in […] aufgehängt …
Dieser Bilderrahmen ist ein Dokument der Trauer. Er steht in einem Versicherungsbüro auf dem Arbeitsplatz von …
Heute Mittag haben wir Sandra Petersen, die für „Bild“ zuständige Sprecherin des Axel-Springer-Verlags, gefragt, ob die Angehörigen der Opfer der Veröffentlichung zugestimmt haben. Fünf Stunden und mehrere Nachfragen später haben wir tatsächlich eine Antwort bekommen. Sie lautet:
Lieber Herr Schönauer,
Kai Diekmann und Julian Reichelt diskutieren auf Twitter zu dem Thema, wir verweisen auf die Kommentare dort.
Viele Grüße, Sandra Petersen
Darum haben wir im Folgenden sämtliche Tweets von “Bild”-Chef Kai Diekmann und “Bild”-Online-Chef Julian Reichelt zu diesem Thema dokumentiert:
Der Beschwerdeausschuss des Presserats hat sich heute mit den Fotos der MH17-Opfer beschäftigt, die im Juli von einigen deutschen Medien veröffentlicht wurden (BILDblogberichtete). 30 Beschwerden waren dazu beim Presserat eingegangen.
Grundsätzlich seien “Abbildungen von Opfern in der Regel nicht mit dem Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 vereinbar”, schreibt das Gremium in einer Pressemitteilung. Ursula Ernst, Vorsitzende des Ausschusses, sagte:
Die Argumentation einiger Medien, den Opfern ein Gesicht zu geben, ist nachvollziehbar, dennoch: Nur weil jemand zufällig Opfer eines schrecklichen Ereignisses wird, darf er nicht automatisch mit Foto in der Presse gezeigt werden.
So erhielt Bild.de eine Missbilligung für diesen Artikel:
(Alle Verpixelungen von uns.)
Das Portal hatte 100 Opfer des Unglücks gezeigt und viele Details aus ihrem Privatleben genannt. Doch: “Ein öffentliches Interesse am Abdruck dieser Bilder bestand nicht”, so der Presserat.
Auch die Print-“Bild” wurde kritisiert, bekam aber nur einen sogenannten “Hinweis”.
Der “Spiegel” kassierte eine Missbilligung — für diese Titelseite:
Nach Ansicht des Presserats wurden die Opferfotos “für eine politische Aussage instrumentalisiert.” Damit sei auch hier der Opferschutz verletzt worden.
Ebenfalls kritisiert wurden die Beiträge des “Stern” …
… und von Bunte.de:
Beide Medien bekamen aber nur einen “Hinweis” — weil die Darstellung “weniger detailliert” sei, argumentierte der Ausschuss.
In weiteren Beschwerden ging es um Fotos vom Trümmerfeld, auf denen auch Leichenteile zu erkennen waren. Diese Fotos seien nicht unangemessen sensationell, urteilte der Ausschuss:
Die Fotos dokumentieren eindringlich die schreckliche Dimension und die Folgen des Ereignisses. Sie sind noch akzeptabel, da kein Opfer erkennbar ist und die abgebildeten Situationen nicht unangemessen in der Darstellung hervorgehoben werden.
Die Veranstalter einer Ausstellung in Nürnberg sind gegen die Berichterstattung der “Bild”-Zeitung vorgegangen.
In der Ausstellung, die an die Opfer der NSU-Verbrechen erinnern soll, werden unter anderem Bilder aus den privaten Fotoalben der Familien gezeigt. Die Veranstalter haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht erlaubt sei, diese Aufnahmen abzufotografieren und zu veröffentlichen. Eine Genehmigung dafür könnten nur die Angehörigen der Mordopfer geben.
Die “Bild”-Zeitung hatte, wie uns die Veranstalter auf Anfrage mitteilten, keine solche Genehmigung — druckte die Fotos in ihrer Nürnberger Ausgabe aber trotzdem:
Auch bei Bild.de werden die Bilder gezeigt:
(Alle Unkenntlichmachungen von uns.)
Die Abmahnung durch die Veranstalter blieb bislang ohne Erfolg: Der Artikel ist nach wie vor online.
Wir haben bei der Pressestelle der Axel Springer AG nachgefragt, warum die Fotos trotz fehlender Genehmigung veröffentlicht wurden. Sie teilte uns mit, dass sie sich grundsätzlich nicht zu “Redaktionsinterna” äußere.
Es war eine dieser Überschriften, von der Boulevardjournalisten nachts träumen:
Die Geschichte allerdings auch: Das Opfer hatte seinen späteren Mörder im Internet kennengelernt. Die beiden Männer trafen sich zum Sex in der Wohnung des Täters, dabei kam das Opfer zu Tode. Der Täter zerstückelte sein Opfer und kochte dessen Kopf.
“Bild” druckte ein Porträtfoto des Opfers, daneben ein Bild des Täters.
Bild.de berichtete unter anderem so:
Die Parallelen zum Film “Hannibal” sahen dabei so aus:
Im Film muss das Opfer Teile seines Gehirns essen. Im realen Fall fanden die Ermittler den gekochten Kopf des Opfers in einem Topf.
Wollte der Mörder sein Opfer vielleicht verspeisen, zögerte aber dann doch? “Es liegen uns keine kannibalistischen Anzeichen vor”, sagt Justizsprecher Martin Steltner.
Ein Leser beschwerte sich beim Presserat. Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem das Opfer deutlich zu erkennen ist, sei im Zusammenhang mit den entwürdigenden Umständen seines Todes überflüssig. Er bemängelte weiter, dass auch der Täter eine Zeitlang auf der Startseite von BILD Online ungepixelt zu sehen war und dass seine HIV-Infektion erwähnt wurde.
Die “Bild”-Rechtsabteilung erwiderte, die Abbildung des Opfers stelle keinen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar, da sie im öffentlichen Interesse sei. Der Beitrag befasse sich immerhin mit einem “spektakulären und aufsehenerregenden Kapitalverbrechen”.
Der Artikel sei eine “Folgeberichterstattung zu den Berichten über die polizeiliche Suche nach dem Vermissten”. Medien dürften laut Pressekodex vermisste Personen zeigen, wenn dies in Absprache mit den zuständigen Behörden erfolge. In diesem Vermisstenfall habe die Polizei das Foto im Rahmen eines Fahndungsaufrufs öffentlich gemacht, mit der erneuten Veröffentlichung sollte ein Bezug dazu hergestellt werden.
Die zeitweise Veröffentlichung des ungepixelten Fotos des Täters auf der Startseite von Bild.de hingegen sei ein bedauerliches Versehen gewesen, für das sich die Redaktion entschuldige, erklärte die Rechtsabteilung.
Davon ab habe Bild.de den Täter aber auch zeigen dürfen: Das öffentliche Interesses überwiege das Persönlichkeitsrecht des Täters. Es handele sich um einen spektakulären Kriminalfall, bei dem sich der Ablauf und die beteiligten Personen von anderen Kriminalfällen unterscheiden würden (sic!). Selbst wenn man von einem Verstoß ausginge, wäre dieser nicht schwerwiegend, weil der Teaser nur kurz, nämlich zwischen 0.22 und 9.26 Uhr, zu sehen gewesen sei.
Außerdem liege auch noch eine Situation vor, für die Richtlinie 8.1 Abs. 4 sogar ausdrücklich eine Ausnahme von dem generellen Verbot der Abbildung von Tatverdächtigen vorsehe.
Diese Stelle im Pressekodex lautet übrigens:
Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.
Ob sie sich nun auf die Verbrechensaufklärung berufen (der Täter hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Geständnis abgelegt, bei dem er von einem “Sex-Unfall” als Todesursache gesprochen hatte) oder auf die Öffentlichkeit (das Opfer kam in der Zweizimmerwohnung des Täters zu Tode), ließen die Springer-Juristen offenbar offen.
Die Erwähnung der HIV-Infektion des Täters stelle ebenfalls keinen Verstoß gegen den Pressekodex dar. Sie ermögliche dem Leser eine Erklärung, warum der Mann sexuelle Dienste im Internet angeboten habe und es zu einem Treffen mit dem Opfer gekommen sei. Die Angabe trage damit dazu bei, dem Leser ein umfassendes Bild von der Tat zu ermöglichen.
Der Beschwerdeausschuss des Presserats hingegen kam zu der Einschätzung, dass Bild.de gegen den Pressekodex, Ziffer 8, verstoßen habe. Danach haben Opfer von Straftaten Anspruch auf besonderen Schutz. Bild.de aber habe das Opfer identifizierbar dargestellt, auf einem unverfremdeten Foto gezeigt, seinen Geburtsort und seinen letzten Wohnorts genannt und den Mann so für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar gemacht. Dazu habe es keinen Anlass gegeben.
Die “Maßnahmen” des Presserates:
Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:
einen Hinweis
eine Missbilligung
eine Rüge.
Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.
Der Umstand, dass es um einen zunächst vermissten Mann gehe, rechtfertige keinen späteren Gebrauch des Fahndungsfotos (eine Tatsache, die “Bild” und Bild.de nichtakzeptieren).
Dass der Täter zunächst unverpixelt gezeigt wurde, sei aus Sicht des Beschwerdeausschusses presseethisch ebenfalls nicht vertretbar. Da Bild.de jedoch zeitnah reagiert hat, falle das nicht ins Gewicht. Dass der Täter in der gedruckten “Bild” dauerhaft unverpixelt zu sehen war, ist in diesem Fall unerheblich, da sich die Beschwerde gegen einen konkreten Artikel von Bild.de richtete.
Die Einschätzung des Presserates endet mit dem Satz:
Bei ausreichender Anonymisierung ist auch die Erwähnung einer HIV-Infektion nicht zu beanstanden.
Gemeint ist womöglich: “… wäre auch die Erwähnung einer HIV-Infektion nicht zu beanstanden gewesen”.
Der Beschwerdeausschuss urteilte, Bild.de habe ohne überwiegendes öffentliches Interesse tief in die Privatsphäre des Opfers und seiner Angehörigen eingegriffen. Er sprach eine öffentliche Rüge aus und bat die Redaktion traditionell, “die Rüge gemäß Ziffer 16 Pressekodex zeitnah zu veröffentlichen”.
Bild.de ist dieser Bitte nachgekommen.
Unter dem gerügten Artikel steht nun:
Hinweis der Redaktion:
Der Deutsche Presserat hat BILD.de für diese Veröffentlichung eine Rüge erteilt, weil das Opfer namentlich genannt, im Foto abgebildet und Stationen seines Lebens erwähnt wurden. Diese weitgehende Identifizierbarkeit ist nach Auffassung des Deutschen Presserates nicht mehr vom öffentlichen Interesse an dem spektakulären Mordfall gedeckt. Es lägen keine besonderen Begleitumstände vor, in denen eine Identifizierung in Einzelfällen erlaubt sei. Auch die Tatsache, dass es hier um einen zunächst vermissten Mann geht, rechtfertigt nach Meinung des Deutschen Presserates weder die Veröffentlichung des Fahndungsfotos noch die Abbildung eines anderen Fotos.
Über dem Artikel prangt weiterhin das beanstandete unverpixelte Foto des Opfers.
Im Oktober 2005 kam eine 32-jährige schwangere Frau bei einem schweren Verkehrsunfall ums Leben, den sie nicht verschuldet hatte. Weil im Fahrzeug des Unfallverursachers der Musiker Max Mutzke saß, hielten Boulevardmedien wie “Bild” den Unfall für besonders relevant.
Zwei Tage nach dem Unfall suchte ein “Bild”-Mitarbeiter die Eltern der Verstorbenen auf und bat an der Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Eltern verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto
zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in “Bild” nicht einverstanden seien. “Bild” ignorierte dies und beschaffte sich von einem unbekannten Dritten ein Porträtfoto der jungen Frau und druckte es nebst diversen Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten.
Doch die Eltern der jungen Frau taten etwas, wozu die meisten Angehörigen in so einer Situation gar nicht in der Lage sind: sie gingen juristisch gegen “Bild” vor. Die Zeitung musste sich in einer Unterlassungserklärung verpflichten, das Foto nicht erneut zu verbreiten.
Zusätzlich forderten die Eltern Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro von der Axel Springer AG. Nach einem ursprünglichen Urteil des Landgerichts Berlin, das Springer zu einer Zahlung von 3.000 Euro und der Übernahme der Anwaltskosten der Eltern verurteilt hatte, ging der Fall durch die Instanzen, bis der Bundesgerichtshof im März den Schadensersatzanspruch der Eltern zurückwies: “Bild” habe weder die Persönlichkeitsrechte der Eltern noch die der verstorbenen Tochter verletzt, die Eltern hätten auch keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Das Internetportal “Datenschutz Praxis” hat sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgenommen und kommt zu dem Schluss, sie sei “ein Freibrief für Zeitungen, Fotos von Unfallopfern auch dann risikolos veröffentlichen zu können, wenn die Angehörigen sich strikt gegen eine Veröffentlichung aussprechen”: