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Günther Jauch und der Kampf gegen die Klatsch-Windmühlen

Wenn sich Prominente mit der Klatschpresse zoffen und dann solche Gegendarstellungen erwirken …

…, dann wirkt das oft albern, fast ein bisschen lächerlich. Aber wenn man sich die juristischen Scharmützel hinter den Kulissen mal genauer anschaut, wird schnell klar, dass solche Auseinandersetzungen für die Beteiligten vor allem eins sind: bitterer Ernst. Für die einen geht’s um ein knallhartes, rentables Geschäft, für die anderen um die Verteidigung ihrer informationellen Selbstbestimmung.

Günther Jauch ist da ein gutes Beispiel. Dazu muss man zunächst wissen, dass Jauch eines der beliebtesten Opfer der Klatschpresse ist: Alles, was er sagt (oder irgendwann mal gesagt hat), und alles, was andere über ihn sagen (oder mal gesagt haben), und auch alles andere, was sich mit viel Fantasie und wenig Skrupel irgendwie mit ihm in Verbindung bringen lässt, wird von den bunten Blättern gnadenlos zu Geschichten verwurstet.

Wenn irgendwo in Potsdam mehrere Frauen von einem Unbekannten belästigt wurden, dann heißt es:

(Weil sie in Potsdam wohnt.)

Wenn Günther Jauch im Fernsehen erzählt, dass er früher mal die Schauspielerin Karin Dor toll fand, dann heißt es:

Wenn ein (fiktiver!) Roman erscheint, in dem der Protagonist plant, Günther Jauch zu entführen, dann heißt es:

Und wenn ein Freund von Günther Jauch stirbt, dann heißt es:

Jauch lässt sich diese Attacken aber nicht einfach gefallen, sondern geht konsequent dagegen vor.

Das wissen auch die Redaktionen, darum sind viele der Artikel schon extra so formuliert, dass sie juristisch kaum angreifbar sind; glattgebügelt von den Rechtsabteilungen der Verlage. Denn wenn Familie Jauch und ihre Anwälte etwas finden, gegen das sie sich wehren können, dann tun sie das, und zwar rigoros.

Wenn ein Blatt fälschlicherweise behauptet, Jauch habe schon als Kind auf dem Weinberg seiner Großeltern gespielt, dann geht er dagegen vor. Wenn ein Blatt fälschlicherweise behauptet, Jauchs Ehefrau sei Diplom-Psychologin, dann geht sie dagegen vor. Wenn ein Blatt fälschlicherweise behauptet, Jauch habe von der “FAZ” ein Werbe-Honorar bekommen, dann geht er dagegen vor.

Auf die Frage, warum er sich so hartnäckig gegen die Berichte wehrt, sagt er:

Aus zwei Gründen. Erstens hat jeder Mensch eine Privatsphäre und ein Recht darauf, dass die geachtet wird. Das möchte ich, im Rahmen des juristisch Möglichen, auch für meine Familie und für mich in Anspruch nehmen. Und zweitens ärgert es mich, dass dort ununterbrochen Menschen getäuscht werden. Denen wird in der Schlagzeile etwas versprochen, das, wenn man es dann im Inneren nachliest, überhaupt nicht gehalten wird. Zu dem Zeitpunkt hat die Oma dann aber schon 1,50 Euro oder noch mehr ausgegeben. Ich werde also benutzt, um Leute reinzulegen und gleichzeitig das Vermögen von denjenigen, die diesen Dreck produzieren, noch zu vermehren — und da habe ich mir irgendwann mal gesagt: Ne! Dazu trägst du nicht auch noch bei, indem du dich nicht wehrst.

Manchmal müssen die Blätter die Gegendarstellungen der Promis sogar auf dem Cover abdrucken — die von den Guttenbergs zum Beispiel oder diese oder diese. Oder diese:

Auch die Gegendarstellung zum vermeintlichen “Entführungs-Drama” erschien, nachdem sich Jauch erfolgreich gegen die Schlagzeile gewehrt hatte, auf dem Titelblatt (für eine größere Version bitte draufklicken):

Das war im März. Interessanterweise ist die Gegendarstellung vor zwei Wochen ein zweites Mal erschienen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das Blatt zum erneuten Abdruck verdonnert, weil die erste Gegendarstellung zu klein war.

Gegendarstellungen sollen nämlich, so schreiben es die Gerichte vor, die Aufmerksamkeit des Lesers in gleicher Weise wecken wie die ursprüngliche Berichterstattung. Darum müssen sie im gleichen Teil der Zeitschrift abgedruckt werden und in Aufmachung, Schriftbild usw. gleichwertig sein.

In diesem Fall hatte das Landgericht Baden-Baden angeordnet, dass die Gegendarstellung genauso groß sein müsse wie die ursprüngliche Schlagzeile “Günther Jauch – Entführungs-Drama”. Die Redaktion packte aber den sogenannten “Redaktionsschwanz” (“Herr Jauch hat recht …”) mit in den Gegendarstellungs-Kasten, dadurch wurde die Schrift insgesamt kleiner.

Jauch ging dagegen vor, das Blatt wehrte sich, Jauch bekam recht. Also erschien die Gegendarstellung erneut, diesmal ohne den Redaktionsschwanz:

Das ist alles so bekloppt, da passt es natürlich, dass die Unterlagen zu dem Fall (PDF) über weite Teile klingen wie das Drehbuch zu einem schlechten Gerichtssketch:

Im Anschluss daran trägt der Gläubiger nunmehr vor, bei Bemessung der Originalgröße (ohne Verkleinerung) und unter Zugrundelegung der Flächenberechnungsmethode des Oberlandesgerichts Karlsruhe (14. Senat) weise die Erstmitteilung eine Fläche von 47,94 cm² und die Gegendarstellung eine Fläche von 27,83 cm² (mit Richtigstellung 36,40 cm²) auf (Anl. Ast. 10). Bei einer Flächenberechnung nach einem Rechteck exakt um die Textstelle weise die Ausgangsmitteilung eine Fläche von 68,4 cm² und die Gegendarstellung 40,58 cm² auf. Die Schuldnerin führt nach dem Hinweis des Senats vom 21.07.2014 zuletzt aus, die Fläche der Gegendarstellung betrage ohne Einrechnung der Leerflächen und der Richtigstellung nach der Nettoberechnungsmethode 2683,161 mm², die der Erstmitteilung 4831,0528 mm². Dabei seien jeweils die Zwischenräume ober- bzw. unterhalb der Buchstaben …

Manchmal wird es aber noch abstruser. Die “Closer” zum Beispiel musste jüngst eine Gegendarstellung von Jauch dreimal (!) hintereinander drucken, weil die Redaktion es nicht hinbekommen hatte (oder nicht hinbekommen wollte), sich an die Vorgaben des Gerichts zu halten.

Kurz vorab, falls Sie die Inhalte und Methoden der “Closer” nicht kennen: Sagt Ihnen der “Nacktfoto-Skandal” um Herzogin Kate noch was? Damals hatte ein Paparazzo die Frau von Prinz William aus großer Entfernung fotografiert, wie sie (halb-)nackt auf einem Privatgrundstück in der Sonne lag. Mit genau solchen Dingen verdient die “Closer” ihr Geld. Die Fotos wurden zwar vom französischen Schwesterblatt gedruckt, aber auch die deutsche Ausgabe, die im Bauer-Verlag erscheint, ist ein Rumpelblatt sondergleichen.

Sie ist im Grunde eine schlimme Mischung aus Regenbogenblatt und Boulevardzeitung. Medienanwalt Christian Schertz, der auch Günther Jauch vertritt, bezeichnet sie als “das aggressivste Printobjekt, was Verletzungen von Persönlichkeitsrechten angeht”. Die “Closer” zeigt Paparazzi-Fotos, die selbst “Bild” oder “die aktuelle” nicht drucken würden, und verletzt, so Schertz, “nahezu wöchentlich Persönlichkeitsrechte meiner Mandanten”. Aktuell schlachtet das Blatt die privaten SMS von Cora und Ralf Schumacher aus (was für “Bild” und andere Medien wiederum ganz praktisch ist, weil sie daraus dann eigene Titelgeschichten basteln können, ohne sich selbst die Finger schmutzig zu machen).

Anfang des Jahres berichtete die “Closer” in ihrer ulkigen Rubrik “Leute heute … und gestern” folgendermaßen über Günther Jauch:

Das linke Foto zeigt ihn allerdings nicht beim Radio, sondern bei der Moderation einer ZDF-Sendung. Jauch wehrte sich gegen die falsche Behauptung und erwirkte eine Gegendarstellung, die die “Closer” ein paar Wochen später abdrucken musste. Allerdings hat sich das Blatt dabei diesen kleinen Spaß erlaubt:

Jauchs Anwälte gingen auch dagegen vor, und das Landgericht Hamburg folgte ihrem Antrag.

Die Richter kritisierten zum Einen die Linien im Hintergrund (weil sie vom Text ablenken und die Lesbarkeit erschweren würden), vor allem aber natürlich den “Hinweis”, der eine “unzulässige Glossierung” darstelle:

Sie entwertet die Gegendarstellung, indem sie den Antragsteller in einem Aufzug zeigt, der jedenfalls zum Schmunzeln einlädt.

Dem Leser erscheine durch diese Darstellung der Gegendarstellungsanspruch von Jauch “als übertrieben bzw. sogar als lächerlich”.

Also erschien die Gegendarstellung ein paar Ausgaben später erneut — und zwar so:

Die Linien sind weg, der Hinweis nicht. Nur das Foto ist kleiner, die Überschrift nicht mehr kursiv und der Text ein bisschen umformuliert. Jauchs Anwälte gingen erneut dagegen vor, und das Landgericht Hamburg folgte ihnen auch diesmal:

Der neben der Gegendarstellung abgedruckte Hinweis ist eine unzulässige Glossierung. Sie entwertet die Gegendarstellung […].

Danach wollte die “Closer” zwar immer noch nicht klein beigeben und legte noch Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein, doch auch dort gaben die Richter Jauch recht:

Auch der von der Schuldnerin vorgenommene erneute Abdruck der Gegendarstellung war nicht geeignet, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erfüllen […].

Also musste die “Closer” die Gegendarstellung ein drittes Mal drucken. Diesmal hielt sie sich dann auch endlich an die Vorgaben und ließ den Hinweis weg.