Aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Deutschen Presserats (Hervorhebungen von uns):
“(…) Öffentlich gerügt wurde die Berichterstattung der ‘Bild’-Zeitung über die Schauspielerin Sibel Kekilli. Die Zeitung hatte nach der Verleihung des Goldenen Bären mehrfach über die Vergangenheit der Schauspielerin berichtet, die vor ihrer Rolle in dem ausgezeichneten Film ‘Gegen Die Wand’ in Pornofilmen mitgespielt hat. Natürlich kann über die Vergangenheit einer Schauspielerin berichtet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Berichterstattung die Persönlichkeit der Betroffenen nicht mit den Rollen, die sie gespielt hat, identifiziert wird. Der Beschwerdeausschuss ist der Überzeugung, dass die Berichterstattung über Sibel Kekilli insbesondere durch die Kombination von Text und Bild diese Grenze deutlich überschreitet. Solche Berichterstattung entwürdigt nach Meinung des Ausschusses die Betroffene und verletzt damit die in Ziffer 1 des Pressekodex geforderte Wahrung der Menschenwürde:
Ziffer 1:
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.Das öffentliche Interesse deckt eine Form der Berichterstattung nicht, in der die Persönlichkeit der Betroffenen auf das reduziert wird, was man über diese in den Klappentexten von Pornofilmkassetten lesen kann.”
PS: Laut Pressekodex (Ziffer 16) entspricht es ” fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.” In der Richtlinie zu Ziffer 16 heißt es außerem: “Für das betroffene Publikationsorgan gilt: Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.”
(Weitere Texte zum Thema: “Bild” verletzt Menschenwürde, “Bild” versteht Rüge nicht, Sensation: “Bild” druckt Kekilli-Rüge, Presserat: Mehr Rüge muss nicht sein.)