In Sachen Sibel Kekilli ist man bei “Bild” noch nicht bereit, klein bei zu geben. Die Nachrichtenagentur epd berichtet folgendes: Anwälte des Springer-Verlages prüfen derzeit Schritte gegen die einstweilige Verfügung des Berliner Kammergerichts, die dem Blatt (wie gesagt) den Abdruck eines Fotos und einer Bildunterschrift untersagt, durch die die Schauspielerin “in höhnischer Weise herabgesetzt und verächtlich gemacht” worden sei.
Und auch die Rüge des Presserates in dieser Angelegenheit mag man bei “Bild” nicht hinnehmen. Obwohl es “fairer Berichterstattung” entspräche, öffentliche Rügen im Blatt selbst abzudrucken und obwohl der Springer-Verlag in seinen “Journalistischen Leitlinien” ausdrücklich Bezug nimmt auf die publizistischen Grundsätze des Pressekodex, hat “Bild” die inzwischen zwei Monate zurückliegende Rüge nicht abgedruckt. Immerhin hat sich der Verlag aber inzwischen eine originelle Begründung dafür ausgedacht und sie epd genannt:
… aus der Rüge sei für die Redaktion “nicht eindeutig” hervorgegangen, über welche Verfehlungen sie die Leser hätte informieren sollen. Sie habe daher den Presserat gebeten, die Ausführungen zu präzisieren.
Die “Ausführungen” des Presserates, die den “Bild”-Verantwortlichen nicht präzise genug waren, lauteten im Kern:
Natürlich kann über die Vergangenheit einer Schauspielerin berichtet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Berichterstattung die Persönlichkeit der Betroffenen nicht mit den Rollen, die sie gespielt hat, identifiziert wird. (…)
Das öffentliche Interesse deckt eine Form der Berichterstattung nicht, in der die Persönlichkeit der Betroffenen auf das reduziert wird, was man über diese in den Klappentexten von Pornofilmkassetten lesen kann.
Zu befürchten ist, dass “Bild”-Veranwortliche das tatsächlich einfach nicht verstehen.
(Weitere Texte zum Thema: Sensation: “Bild” druckt Kekilli-Rüge, Presserat: Mehr Rüge muss nicht sein.)