Kürzlich erschien ja auf der Titelseite der “Bild”-Zeitung das Foto eines Jungen, der im ägyptischen Dahab ums Leben gekommen war. Das Foto stammte, wieberichtet, von einem “Bild”-Mitarbeiter, dem allerdings u.a. das “Schwäbische Tagblatt” vorwarf, er habe bei seinen Recherchen im privaten Umfeld des abgebildeten Jungen auch Kinder befragt und sich dabei als Mitarbeiter des “Tagblatts” ausgegeben.
Die “Zeit” berichtet nun in ihrer aktuellen Ausgabe (Seite 13), wo der “Bild”-Mitarbeiter fündig wurde: Das “Bild”-Foto des Jungen, das offenbar “ohne Einwilligung der Mutter” erschien, stamme von einem Mitschüler.
Offenbar war der Mutter des Mitschülers jedoch im Gespräch mit dem “Bild”-Mitarbeiter nicht klar, dass das herausgebene Foto anschließend in der “Bild”-Zeitung zu sehen sein sollte. Laut “Zeit” hatte sie vielmehr den Eindruck, der Mann “bemühe sich auf Bitten von Marcels Klassenlehrerin um das Foto”.
Der Anwalt des “Bild”-Mitarbeiters widerspricht: Die Aussage der Mutter entbehre “jeglicher sachlicher Grundlage”. Sein Mandant habe “stets darauf hingewiesen, dass er Mitarbeiter der Bild-Zeitung ist”.
“Bild” berichtete gestern über einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem ein 15-Jähriger in einem kurz zuvor gestohlenen Auto ums Leben kam. Die Meldung ist gerade mal acht Sätze lang, Fehler enthält sie trotzdem. Denn obwohl “Bild” sogar zu wissen glaubt, mit welcher Geschwindigkeit der Unfall passierte (“bei Tempo 180”), behauptet das Blatt über den Unfallhergang:
“(…) Der Besitzer des Autos sah ihn noch, rief die Polizei.
Ein Streifenwagen nahm die Verfolgung auf. (…)”
Doch davon, dass es zu einer Verfolgung durch die Polizei gekommen wäre, ist weder in der örtlichen Presse oder der Polizeimeldung die Rede (“Mit einem Bekannten nahm der Geschädigte die Verfolgung des Pkw auf”), noch kann uns ein Sprecher der Polizei Herford die “Bild”-Version bestätigen: “Verfolgt hat ihn die Polizei nicht.” Im Gegenteil habe sich die Polizei bewusst “aus der Gegenrichtung genähert” und sei zudem “leider erst nach dem Unfall am Unfallort eingetroffen”.
Die “Bild”-Version tue ihm aber auch deshalb “ein bisschen weh”, so der Polizeisprecher, weil sie den falschen Eindruck erwecken könnte, Flucht und Tod des jugendlichen Fahrers stünden in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Jagd durch die Polizei, wie man sie vielleicht aus Kinofilmen oder Fernsehkrimis kennt. Oder eben aus “Bild”.
Dieses hektische Internet. Da wollen die Netz-Experten bei Bild.de ein kleines Quiz über Internet-Kürzel machen, und noch während sie es aufschreiben, verändert sich alles. “Rund 9 Millionen .de-Domains”, das war doch im Sommer vergangenen Jahres noch richtig! Oder “ca. 40 Millionen” .com-Domains: Wie sind das denn so plötzlich knapp 51 Millionen geworden?
Aber dafür wissen die Netz-Experten bei Bild.de genau über die .eu-Domain Bescheid:
Die Vergabe der neuen Top Level Domain .eu beginnt im Laufe dieses Jahres. Dann werden sich die Bürger der Europäischen Union (http://europa.eu.int/) für die neuen Adressen registrieren können.
In diesem Internetdings gibt’s schon wieder was Neues. Heißt “Google Trends”, und man kann Suchbegriffe eingeben und sehen, wie oft die über die letzten Jahre so gesucht wurden. Braucht kein Mensch, macht aber Spaß. Als Bonusinformation kann man sich anzeigen lassen, in welchen Städten oder Ländern ein Begriff überdurchschnittlich häufig gegoogelt wurde. Macht auch Spaß (schöne Grüße nach Hamburg!).
Man kann also zum Vergnügen mal irgendwelche Begriffe eingeben und gucken, aus welchen Ländern besonders oft nach ihnen gesucht wird. Irgendwelche beliebigen Begriffe. Man könnte nach “blog” suchen oder nach “google”, nach “Mission Impossible” oder auch nach “cheesecake”.
Und dies sind die Begriffe, die der “Bild”-Redaktion offenbar als erstes in den Sinn kamen:
Sex
Breasts
Boobs
French Kiss
Animal Sex
Rape
Fuck
Sodomie
Lolo Ferrari
Amour
Porno
Handcuffs
Hitler
Guns
Bombs
Dynamite
Condom
Democracy
Love
Gay
Peace
Jesus Christus*
UFO
*) Nach “Jesus Christus” wird, wie “Bild” bemerkt, ganz besonders häufig aus Deutschland gesucht. Bevor die Zeitung aber auf die Idee kommt, aus dieser Tatsache die Schlagzeile “Wir sind Jesus!” zu machen, sollte ihr vielleicht jemand erklären, warum zum Beispiel auch nach “Käsekuchen” international viel seltener gesucht wird als nach “cheesecake”.
Rätselhafte “Bild”-Zeitung. In ihrem Online-Ableger behauptete sie, dass Österreich den Eurovision Song Contest 2006 nicht gezeigt habe — dabei weiß sie es längst besser. Zumindest in der Berliner “Bild”-Ausgabe steht eine andere Fassung des gleichen Artikels (siehe Ausriss). Darin heißt es korrekt: “Österreich verzichtete in diesem Jahr freiwillig auf eine Teilnahme.” (Ausgestrahlt hat ORF 1 die Show aber.)
Anders als Bild.de behauptet die gedruckte “Bild” in Berlin auch nicht, dass das Video der Band Lordi in Griechenland verboten worden sei. Die gedruckte “Bild” in Berlin behauptet, dass das Video in Zypern verboten worden sei. Das ist immerhin eine nachvollziehbare Aussage — allerdings eine falsche. “Bild” ist auf einen Aprilscherz hereingefallen, wonach der zypriotische Sender CyBC sich weigere, das Video zu zeigen. Das ist seit Wochen dementiert, und von einem “Verbot” war ohnehin nie die Rede.
Ob es auch “Bild”-Ausgaben gibt, in denen die Bild.de-Fassung des Artikel steht (also ohne Zypern und mit der Formulierung “In Österreich wurde der Grand Prix gar nicht übertragen”), wissen wir noch nicht.
Vielen Dank an Sara S. und all die anderen Hinweisgeber!
Vor einem Jahr versuchte die “Bild”-Zeitung am Tag nach dem Eurovision Song Contest eine große Kampagne gegen die ARD zu starten. Sie forderte ihre Leser auf, sich mit einem vorbereiteten Beschwerdecoupon ihre Rundfunkgebühren “zurückzuholen”, weil die Show eine an “Inkompetenz nicht zu überbietende TV-Katastrophe” gewesen sei.
Weil sich die “Bild”-Zeitung in Sachen Inkompetenz aber so schnell von niemandem die Butter vom Brot nehmen lässt, stützte sie ihren Vorwurf auf einen erstaunlichen Wust falscher Behauptungen. Vom Erfolg der großen Beschwerde-Aktion war später in “Bild” nichts mehr zu lesen — dafür aber anderswo.
Nun war wieder Song Contest, und das, was “Bild” von der Veranstaltung berichtet, lässt sich durch Inkompetenz kaum erklären. Eher durch einen Willen zur Desinformation. “Bild” staunt über den Erfolg der als Monster verkleideten Band Lordi und tut so, als hätte Österreich in weiser Voraussicht abgeschaltet:
In Österreich wurde der Grand Prix gar nicht übertragen (…).
ORF-Unterhaltungschef Edgar Böhm (52): “Wir wollten keine Auftritte zeigen, für die sich jemand genieren muß.”
Der erste Satz ist schlicht falsch: Der ORF übertrug “das musikalische Megaevent” wie immer live auf ORF 1. Und weil das so ist, kann auch das zweite Zitat nicht stimmen — jedenfalls muss Herr Böhm es anders gemeint haben. In der Tat: Böhm sprach in einem Interview mit dem “Kurier” nicht von Auftritten wie dem von Lordi, die er nicht zeigen wolle, sondern von potentiell peinlichen österreichischen Auftritten. Österreich schickte diesmal keinen eigenen Teilnehmer. Das Niveau der Veranstaltung sei so, dass man “keinen ernst zu nehmenden Musiker” zum Mitmachen ansprechen könne: “Wir sind es aber den Künstlern, den Sehern und unserem Land schuldig, dass es beim Contest Auftritte gibt, für die sich niemand genieren muss.”
Außer dem ORF zitiert die “Bild”-Zeitung auch Spiegel Online als Kronzeugen für das Verkommen der Veranstaltung und behauptet:
“Spiegel online” schrieb entsetzt: “Der Eurovision Song Contest hat sein Gesicht verloren, um eine Fratze zu bekommen.”
“Bild” hat das Zitat böswillig seines Zusammenhanges beraubt. Spiegel Online ist belustigt und angetan — von “Entsetzen” keine Spur:
(…) ein Eurovisions-Finale, das ausgerechnet von den finnischen Trashrockern Lordi beflügelt wurde.
Der Eurovision Song Contest hat sein Gesicht verloren, um eine Fratze zu bekommen. Man kann dies bedenklich finden. Oder amüsant. (…)
Mit 292 Punkten ehrte das europäische Publikum den hohen Unterhaltungsfaktor der Band — und setzte ein Zeichen gegen Balladen-Seligkeit (…).
Wer sich heute aufschwingen will zum Gipfel der gesamteuropäischen Schlagerwelt, braucht Flügel. Guten Flug, Monstermann.
Bereits am Sonntag übte sich Bild.de bei dem Thema im Zitateverkürzen und schrieb:
“Wir können ja nur gewinnen”, meinte Sänger Lordi selbstbewußt vor der Show — und er behielt recht.
Unwahrscheinlich, dass er das so gemeint hat. Die International Herald Tribune zitierte ihn mit den Worten: “Even if we lose the contest, we have already won.” Bei esctoday.com und Laut.de liest es sich ähnlich: “Wir haben doch schon längst gewonnen! Soviel Aufmerksamkeit hat eine finnische Gruppe beim Contest noch nie bekommen.”
PS: “Bild” behauptet auch, in Griechenland sei das Lordi-Video “verboten” worden. Auch das ist offensichtlich Unsinn. Wir konnten nichts entsprechendes finden. Weiß einer unserer Leser, ob das Video in Griechenland gezeigt wurde — und wenn nein, warum nicht? (Mehr dazu hier.)
Danke an Stefan M., Tobias J., Andreas M., Christian S., Frederik P., Manuel K., Tim W. und Herbert G.
Nachtrag, 14.55 Uhr. Bild.de hat den Artikel aus der heutigen Zeitung jetzt unter einer neuen Adresse veröffentlicht. Am Anfang stehen einige neue Sätze über eine Leserumfrage. Dafür hat Bild.de alles, was sich auf Österreich bezog, unauffällig aus dem Text herausgefräst.
Eigentlich wollte Bild.de “zusammen mit dem Arbeitsrechtsexperten und Buchautor (‘Kündigungsschutz für Arbeitnehmer’) Otto Bretzinger wertvolle Tips” geben, wie man sich gegen eine Kündigung wehren könne. Anders als Bild.de behauptet, ist es aber gar kein wertvoller Tipp, wenn Bild.de Bretzinger folgendermaßen zitiert:
So mag das wohl früher mal gewesen sein. Aber seit der Änderung des Paragraphen 37b des Sozialgesetzbuches III, die am 31.12.2005 in Kraft getreten ist, muss der Arbeitnehmer sich “innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes” seines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden.
Aber vielleicht kann man Bretzinger diesen überholten Tipp gar nicht vorwerfen. Das Buch, “Kündigungsschutz für Arbeitnehmer”, das auf Bild.de abgebildet ist und über das Bild.de behauptet, Bretzinger hätte es geschrieben, ist jedenfalls von Wolfgang Däubler.
Mit Dank an Michael S. für den sachdienlichen Hinweis.
Nachtrag, 19.5.: Bild.de hat den Artikel noch einmal überarbeitet. So ist die Behauptung, Bretzinger habe das Buch “Kündigungsschutz für Arbeitnehmer” geschrieben, aus dem Text verschwunden. Und aus den “drei bis sieben Kalendertagen” in Bretzingers Tipp sind “drei Kalendertage” geworden. Das ist allerdings noch immer irreführend. Das Gesetz spricht nämlich nicht von “Kalendertagen”, sondern lediglich von “Tagen” und meint damit wohl Werktage der Agentur für Arbeit — was übrigens, in Einzelfällen, bspw. zu Ostern, durchaus mal auf sieben Kalendertage hinauslaufen kann.
Nachtrag, 19.5., 15.25 Uhr: Bild.de hat Bretzingers Tipp noch einmal überarbeitet und aus den “drei Kalendertagen”, so wie es im Gesetz steht, “drei Tage” gemacht.
Nachtrag, 22.5.: Mittlerweile haben wir Antwort von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und wollen deshalb noch einmal klar stellen, dass es sich bei der 3-Tages-Frist in Paragraph 37b SGB III nicht, wie von uns zunächst gemutmaßt, um eine schlichte Frist von drei Werktagen handelt. Die Berechnung ist tatsächlich etwas komplizierter und folgt den Paragraphen 186-193 BGB. Demnach beginnt sie am Tag nach Kenntnis der Kündigung (187 Absatz 1) und endet mit Ablauf des letzten (hier: dritten) Tages der Frist (188 Absatz 1). Fällt dieser letzte Fristtag nun auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, dann endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (193 BGB). Nur damit das klar ist.
“Die EU-Kommission schlägt jetzt vor, das Mindestalter für den Kauf von Alkohol von 16 auf 18 Jahre heraufzusetzen — eine entsprechende Verordnung ist in Vorbereitung!”
Schlägt sie nicht, ist sie nicht. In einer aktuellen Pressemitteilung der Kommission heißt es:
“Die Europäische Kommission plant keine EU-weit gültige Altersgrenze für den Alkoholverkauf. Medienberichte, dass die EU-Kommission das Verkaufsalter für Bier und Wein von 16 auf 18 Jahre anheben will, entbehren jeglicher Grundlage. (…)”
Außerdem heißt es in einer dpa-Meldung zum Thema unter Berufung auf den EU-Gesundheitskommissar Markos Kyprianou:
“Eine EU-weite Anhebung des Mindestalters für den Alkoholkauf von 16 auf 18 Jahre, von der die ‘Bild’-Zeitung am Donnerstag berichtete, sei aber nicht geplant.
Die Kommission wolle im Sommer Leitlinien zum Thema Alkohol und Gesundheit veröffentlichen, sagte Kyprianous Sprecher Philip Tod. Dabei handele es sich jedoch nur um Empfehlungen in Form einer so genannten Kommissionsmitteilung. ‘Bild’ hatte von einer Verordnung berichtet, die rechtlich bindend wäre. Kyprianou sehe keine Notwendigkeit für eine EU-Gesetzgebung, betonte Tod.”
In diesem Zusammenhang sei den “Bild”-Rechercheuren vor der Abfassung weiterer EU-Falschmeldungen ein Blick auf die Website eu-kommission.de empfohlen. Zum Thema “Alkohol erst ab 18!” etwa stand dort nämlich bereits im Januar:
“Was Beschränkungen für den Verkauf von Alkohol an Minderjährige angeht, so hat die EU-Kommission hier keine Kompetenzen und strebt folglich auch keine EU-weite Regelung an.”
Kurzum: Wir sind gespannt, wann und wie “Bild” ihre heutige Falschmeldung “unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen” gedenkt, wie es der Pressekodex empfiehlt. Denn (nur zur Erinnerung) beim letzten Mal, als “Bild” falsch über die EU-Kommission berichtet hatte, sah die angemessene Richtigstellung in “Bild” so aus:
Mit Dank an Oliver-Sven L. und Michael B. für die Anregungen.
Nachtrag, 17.40 Uhr: Mittlerweile habe wir auch die mutmaßliche Quelle für die mutmaßlich falschen “Bild”-Behauptungen ausfindig gemacht. So stand gestern im Handelsblatt, die EU-Kommission wolle “gegen den Alkoholmissbrauch vorgehen” und “dazu ein Bündel von Vorschlägen machen, etwa die Heraufsetzung des Mindestalters für den Verkauf von Bier und Wein auf 18 Jahre”. Und ein Sprecher der EU-Kommission sagt uns deshalb, die heutige Pressemitteilung beziehe sich durchaus auch auf den “Handelsblatt”-Artikel — in dem sich übrigens auch mehrfach das von “Bild” so fälschlich verwendete Wort Verordnung findet, allerdings, wie man vielleicht dazusagen sollte, in völlig anderem Zusammenhang (“Gestern verabschiedete das EU-Parlament eine Verordnung, welche die nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel stark einschränkt.”).
Für den Mord an der Münchner Geschäftsfrau Charlotte Böhringer hat “Bild” heute zweifellos die spektakulärste Überschrift gefunden:
Kracher, oder? Stimmt halt nur nicht. Die Frau wurde nicht in ihrem Parkhaus erschlagen, sondern in ihrer Wohnung, die sich darüber befindet. Und das hätte “Bild” nicht nur unter anderem in der “Süddeutschen Zeitung” nachlesen können, sondern auch im eigenen Text. Dort heißt es:
Die Bluttat geschah in der Luxus-Penthousewohnung über dem fünfstöckigen Parkhaus.
(“‘Bild’-Reporter von eigener Schlagzeile erschlagen”, wäre natürlich auch eine Kracher-Schlagzeile. Und das Schöne ist, dass dafür anscheinend nicht einmal ein “Bild”-Reporter von seiner Schlagzeile erschlagen werden müsste.)
Wir haben dann doch einfach mal beim Unternehmenssprecher von Bild.T-Online, Tobias Fröhlich, nachgefragt, warum das “Spiele”-Ressort erst monatelang nicht, dann (nachdem wir darüber berichtet haben) doch, dann wieder nicht als Werbung gekennzeichnet war. Im zweiten Versuch bekamen wir von ihm auch so etwas wie eine Stellungnahme. Sie lautet (ungekürzt):
Wenn ich richtig gesehen habe, ist der besagte Bereich als Anzeige gekennzeichnet.
Nachdem wir ihn daraufhin noch einmal baten, uns das vorausgehende Hin und Her zu erklären, haben wir nichts mehr von Herrn Fröhlich gehört.
Interessantere Antworten hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Er wies uns darauf hin, dass ein von ihm erstrittenes Urteil des Landgerichts Berlin aus dem vergangenen Jahr inzwischen rechtskräftig sei. Bild.T-Online habe auf Rechtsmittel verzichtet.
Das Gericht untersagte damals Bild.de, für den “Volks-Seat” mit Teasern zu werben, die wie redaktionelle Hinweise aussahen, und erst auf der folgenden Seiten das Wort “Anzeige” quasi nachzureichen. Es urteilte:
Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
Bild.T-Online habe gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, urteilte das Gericht.
Die Verbraucherschützer sagen: Sollte Bild.T-Online erneut in gleicher Weise vorgehen, könnte das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen.