Wussten Sie, dass in Deutschland die Flucht aus dem Gefängnis an sich (!) nicht strafbar ist? Das steht so im Strafgesetzbuch, Paragraph 258:
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
Und deshalb ist es Unfug, wenn die “Bild”-Zeitung ihren gestrigen Bericht über den gescheiterten Ausbruchversuch von drei Häftlingen aus dem Bochumer Gefängnis mit den Hinweis beendet, sie “mussten (…) noch bis zu elf Jahre absitzen” und bedeutungsschwanger hinzufügt:
Jetzt werden es noch mehr …
Nö. Angesichts der Umstände: Wohl eher nicht.
Danke an Stephan E. für den sachdienlichen Hinweis!
Nachtrag, 7. März. Es ist nicht auszuschließen, dass die drei Ausbrecher zusätzliche Haftstrafen bekommen. Allerdings nicht wegen des Fluchtversuchs an sich, sondern wegen möglicher Gefangenenmeuterei (Paragraph 121 StGB). Jedenfalls berichtete das die “WAZ”. Zumindest einer der Gefangenen soll “heftige Gegenwehr” geleistet haben, als das Wachpersonal ihn von der Mauer zog.
Bei “Bild” allerdings ist man offenbar der falschen Auffassung, dass Selbstbefreiung und Vereitelung der eigenen Strafe (siehe oben) an sich strafbar sind. Das wird heute wieder aus einem Artikel über den sogenannten “Mastmann” deutlich. Weil der am 1. März eine Haftstrafe hätte antreten müssen und nun “getürmt” sei, schreibt “Bild”:
Und [ihm droht] ein kräftiger Aufschlag auf die Haftstrafe.
Wohl eher nicht.