Pflicht zum Pixeln, Polizeiliches Twittern, Scheuers Wahrheiten

1. Die Pflicht zum Pixeln liegt bei der Redaktion
(sueddeutsche.de, Wolfgang Janisch)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafe gegen einen Fotografen wegen fehlender Verpixelung aufgehoben. Die Unkenntlichmachung liege nicht in seiner Verantwortung, sondern sei Aufgabe der Redaktion. Die Kammer habe klargestellt, “dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben.” Das sei jedoch kein Freibrief für Bildjournalisten, so der justizpolitische “SZ”-Korrespondent Wolfgang Janisch: “Fotografen müssen den Redaktionen sehr wohl die konkreten Umstände einer Aufnahme offenlegen, jedenfalls dann, wenn dies entscheidend für den Schutz der Betroffenen sein kann. Denn dass der Gang vor den Strafrichter für Fotografen völlig ausgeschlossen wäre – das hat das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt.”

2. Scheuers “taktisches Verhältnis zur Wahrheit”
(ndr.de, Daniel Bouhs, Video: 4:30 Minuten)
Der “Spiegel”-Journalist Gerald Traufetter kommentiert das Verhalten des Bundesverkehrsministeriums im Umgang mit Medienanfragen. Traufetter wirft Verkehrsminister Andreas Scheuer ein “taktisches Verhältnis zur Wahrheit” vor. Dem NDR und WDR vorliegende E-Mails aus dem Ministerium würden zeigen, dass Scheuers Kommunikationsabteilung eine Anfrage des “Spiegel” “torpedieren” wollte. Anscheinend eine besondere Ausprägung des dort vorherrschenden “strategischen Medienmanagements”, zu dem offenbar auch gehört, Interviews zur PR-Arbeit zu verweigern.

3. Boykott-Organisatoren erkennen bei Facebook keinen Willen zur Veränderung
(spiegel.de)
Facebook wird immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen Hass und Hetze zu unternehmen – eine Kritik, die schließlich zu einem weltweiten Werbeboykott führte. Dem Sozialen Netzwerk liegt mittlerweile der Bericht einer zweijährigen externen Untersuchung vor, der angeblich zu Veränderungen führen soll. Die Organisatoren des Werbeboykotts zeigten sich jedoch nach Gesprächen mit der Facebook-Spitze pessimistisch, was den tatsächlichen Veränderungswillen des Konzerns anbelangt.
Weiterer Lesehinweis: Das Aufständchen gegen Facebook (spiegel.de, Patrick Beuth).

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4. Corona-Ausfallfonds für Filmproduktionen
(mmm.verdi.de)
Zur Absicherung von Filmproduktionen hat die Bundesregierung ein Corona-Hilfspaket aufgelegt, einen mit 50 Millionen Euro ausgestatteten Fonds. Nun zieht das Land Nordrhein-Westfalen nach und kündigt die Bereitstellung von 10 Millionen Euro an. Diese Gelder sollen vor allem kleineren und mittleren Produktionsunternehmen helfen, die wegen fehlender Ausfallversicherungen oft vor einer Rückkehr zum Normalbetrieb zurückschrecken würden.

5. Die zehn besten Tipps fürs Bloggen
(fachjournalist.de, Ulrike Bremm)
Vielleicht ist es nicht mehr der ganz große Hype, dennoch wird in Deutschland oft und gerne gebloggt. Blogger Christof Herrmann hat dem “Fachjournalist” seine zehn Tipps fürs Bloggen verraten. Dabei geht es um Themen wie Inhalte, Technik, Zielgruppe und Vernetzung, aber auch um den menschlichen Aspekt: “Worauf ich achte, wenn ich selbst einen Blog lese: Auf jeden Fall ist mir wichtig, dass eine persönliche Komponente dabei ist, eine wirkliche Person ihre Erfahrungen mit einbringt.”

6. Warum Polizeibehörden nicht beliebig twittern dürfen
(netzpolitik.org, Friedrich Schmitt)
Der Jurist Friedrich Schmitt kommentiert die gelegentlich etwas flapsige Kommunikation von Polizeibehörden beispielsweise auf Twitter. Polizeiliche Social-Media-Arbeit müsse nicht in erster Linie “locker” oder “lustig” sein, sondern vor allem rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen, die Grundrechte achten und mit der Freiheit der öffentlichen Meinungsbildung vereinbar sein. “Die Öffentlichkeitsarbeit ist zwar das Recht und die Pflicht aller staatlichen Stellen. (…) Dabei darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit um die Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, die nur in den Grenzen des (Verfassungs-)Rechts zulässig ist und sich deshalb nicht ‘frei’ auf Twitter und Co. entfalten kann.”