Am 6. April berichtete Bild.de über die Schauspielerin Hanna Köhler (bekannt aus der ARD-Serie “Marienhof”), die am 17. März verstorben war, und schrieb:
Jetzt steht ihr Sarg verlassen in einer Bestattungshalle, kein Angehöriger hat sich bisher gemeldet. (…)
Was keiner wusste: Der Sarg mit der Leiche steht seit ihrem Tod einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs Ulm.
Das stimmte nicht, denn Köhler war bereits am 28. März eingeäschert worden, mehr als eine Woche vor Erscheinen des Artikels (BILDblog berichtete).
Wir haben uns beim Presserat über diese offensichtlich falsche Berichterstattung beschwert, weil wir darin Verstöße gegen die Ziffern 1 (“Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde”) und 2 (“Sorgfalt”) des Pressekodex sahen. Bild.de sah das erwartungsgemäß anders: In der Stellungnahme gegenüber dem Presserat erklärte die Rechtsabteilung, die Redaktion habe “wahrheitsgemäß” über den Tod von Hanna Köhler berichtet.
Nach Durchsicht des Textes müsse die Rechtsabteilung jedoch einräumen, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (06.04.2011) habe der Leichnam nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Hanna Köhler sei bereits am 28.03.2011 eingeäschert worden. Der fertige Artikel sei aufgrund einer redaktionellen Planungsänderung jedoch erst zwei Wochen später veröffentlicht und nicht mehr aktualisiert worden. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Denn tatsächlich habe der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche einsam in der Bestattungshalle gestanden. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen.
Die “Maßnahmen” des Presserates:
Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:
- einen Hinweis
- eine Missbilligung
- eine Rüge.
Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.
Der Presserat wollte sich der Springer-internen Einschätzung, der Fehler sei nicht gravierend, nicht anschließen. Nach einstimmiger Ansicht der Mitglieder habe die Redaktion den Vorgang “nicht wahrheitsgemäß” dargestellt. Nach Ansicht des Gremiums hätte es die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert, “dass die Redaktion den Beitrag vor Veröffentlichung noch einmal prüft und aktualisiert”. Wegen des Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex sprach der Beschwerdeausschuss Bild.de einen “Hinweis” aus.