(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. […]
(2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. […]
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

Und wenn die Polizei den Verdacht äußert, dass es sich um einen Fall von Freiheitsberaubung und ein Sexualdelikt handeln könnte, dann nennt die “MoPo” natürlich weiterhin den vollen Namen und Wohnort der jungen Frau und reichert diese Meldung mit mehreren Bildergalerien an, auf deren Fotos sie gut zu erkennen ist.
Mit Dank an Magnus K.