Es war eine selbst für “Bild”-Verhältnisse außerordentliche Lügengeschichte.
Am 29. Juni 2007 machte das Blatt groß mit der Meldung auf, es sei ein Video “aufgetaucht”, das den tödlichen Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann zeige. (In Wahrheit waren das Video und sein Inhalt längst bekannt; auch “Bild” hatte schon darüber berichtet.) Die Aufnahmen würden “alle Spekulationen” beenden und beweisen, dass Möllemann Selbstmord begangen habe. (In Wahrheit hatte die Staatsanwaltschaft das Video bei ihren Ermittlungen vier Jahre zuvor ausgewertet und war trotzdem zu dem Ergebnis gekommen, weder Unfall noch Selbstmord seien auszuschließen.) Fast die gesamten deutschen Medien übernahmen zunächst die falschen Behauptungen von “Bild”.
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Am nächsten Tag drehte “Bild” die Desinformationsschraube noch weiter. Aus dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass das alles alt sei, machte sie einen Satz, der das Gegenteil suggeriert: “Auch die Staatsanwaltschaft Essen meldete sich zu Wort.” Und als sich der Videofilmer meldete, gegen die Veröffentlichung seiner Aufnahmen auf Bild.de protestierte und ankündigte, rechtliche Schritte gegen “Bild” zu prüfen, tat “Bild” mit einem Mal so, als stehe gar nicht fest, dass dieser Mann unbestritten Urheber der Aufnahmen ist.
Der Videofilmer hat tatsächlich geklagt, gegen Bild.de und den Fernsehsender N24, der die Aufnahmen von Bild.de kaufte und mehrmals in seinem Programm zeigte. Er fordert Schadensersatz, und um seinen Anspruch berechnen zu können, will er von N24 und Bild.de wissen, wieviel Geld sie an dem Tag, an dem sie sein Video widerrechtlich zeigten, durch Werbung erlöst haben. Diese Auskunft wollen Bild.de und N24 ihm nicht erteilen. Sie bestreiten, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Video und den Werbeeinnahmen gibt. Die Werbung sei lange vorher gebucht, und wenn dort nicht das Video gelaufen wäre, hätte man eine andere Nachricht präsentiert. Bild.de, das sich darauf berief, von jemandem die Exklusiv-Rechte an dem Video gekauft zu haben, bezweifelte zudem die Urheberschaft des Klägers — obwohl die “Bild”-Zeitung selbst ihn zuvor als den Videofilmer identifiziert hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied nun gegen Bild.de und N24 und urteilte:
“Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst — je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt — die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen.”
Dass N24 und Bild.de statt des Films andere Nachrichten hätten senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und den erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.