Der gesetzlich vorgeschriebene, jährliche “neue Ampel-Plan”

In dem Vorgang steckt eigentlich nichts Skandalöses: Jedes Jahr muss die jeweils amtierende Bundesregierung die sogenannten Rechengrößen der Sozialversicherung festlegen. Dazu gehören beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen, die vorgeben, bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung erhoben werden. Für das Einkommen, das oberhalb dieser Grenzen liegt, fallen keine Sozialabgaben an.

Die Regierung muss das machen, sie ist dazu verpflichtet – mehrere Gesetze schreiben diese Praxis vor. So steht beispielsweise zur Rentenversicherung in Paragraf 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

In Paragraf 159 ist mit Blick auf die Beitragsbemessungsgrenzen das Wie geregelt:

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.

Im erwähnten Paragraf 68 Absatz 2 Satz 1 steht:

Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Das heißt: Die Bundesregierung muss die Rechengrößen der Sozialversicherung nicht nur jedes Jahr neu festlegen; sie hat dabei – beispielsweise bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen – auch nicht freie Hand, sondern muss sich an die Berechnungen des Statistischen Bundesamtes halten.

Wie gesagt: Eigentlich nichts Skandalöses, sondern alles gesetzlich so vorgesehen, wenn die amtierende Ampel-Regierung bald die neuen Rechengrößen beschließen will.

Die “Bild”-Redaktion gibt sich große Mühe, es anders wirken zu lassen:

Screenshot Bild.de - Neuer Ampel-Plan - Sozialbeitrags-Hammer ab 2024

Es sei ein “Plan der Bundesregierung”:

Der Plan der Bundesregierung: In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung sollen bis zu einem Betrag von monatlich 7550 Euro (West) beziehungsweise 7450 Euro (Ost) Beiträge fällig werden.

Laut “Bild” handele es sich um einen “Vorstoß”, der “zuletzt für Zoff in der Ampel-Koalition” gesorgt habe. Und der Arbeitsminister mache Tempo:

Doch der zuständige Arbeitsminister Hubertus Heil (50, SPD) macht Tempo: Der Sozialbeitrags-Hammer soll schon am 11. Oktober vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht werden.

Ohne Hubertus Heil zu nahe treten zu wollen: Er ist in diesem Sinne wahrlich kein besonderer Tempomacher. Die “Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung” wurde 2022 am 12. Oktober vom Bundeskabinett beschlossen, 2021 war es am 20. Oktober, 2020 am 14. Oktober, 2019 am 9. Oktober, 2018 am 10. Oktober, 2017 am 27. September und so weiter.

Wenn es in ihre Erzählung passt, erklärt die “Bild”-Redaktion einfach mal etwas sehr Übliches zum nächsten Aufreger-“Hammer”.

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