“ISIS-Gefährder” ist man, wenn “Bild” das sagt

Vergangene Woche Dienstag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Ahmet K. nicht abgeschoben werden darf, jedenfalls nicht nach Paragraph 58a des Aufenthaltsgesetzes. Das niedersächsische Innenministerium ordnete im April 2019 per Verfügung die Abschiebung des Mannes in die Türkei an, da dieser von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wurde. Für einen solchen Fall bietet der Paragraph eine Art Abschiebeschnellweg. K. ging dagegen juristisch vor und bekam Recht. In einer Pressemitteilung schreibt das Gericht:

Auch unter Berücksichtigung der von der Behörde nach Ergehen des Eilbeschlusses und der daraufhin erfolgten Entlassung aus der Abschiebungshaft vorgelegten Erkenntnisse hält der Senat für den maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung die Verfügung für rechtswidrig. Eine Gefahr i.S.d. § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst — gar vollständig oder nachhaltig — ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen “einspannen” lässt. Auch nach diesem konkretisierten Maßstab gelangt der Senat in der Gesamtschau bei umfassender Würdigung des Verhaltens des Klägers, seiner Persönlichkeit, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung und seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen zu der Bewertung, dass die festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht die Bewertung tragen, dass aktuell von dem Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine nach § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht.

Damit bestätigte das Gericht einen Beschluss vom 25. Juni 2019. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht “Zweifel an der der Gefahrenprognose des Beklagten zugrunde gelegten Hinwendung des Klägers zum radikal-extremistischen Islamismus.” Oder anders gesagt: Ahmet K. ist kein Gefährder, den man nach Paragraph 58a des Aufenthaltsgesetzes abschieben kann.

Das Bundeskriminalamt (BKA) glaubt auch nicht, dass K. Islamist ist. Die Behörde hat eine Risikoanalyse zu dem 29-Jährigen angefertigt. Das als Verschlusssache eingestufte Papier liegt dem NDR-Duo Angelika Henkel und Stefan Schölermann, das sich schon lange und ausführlich mit dem Fall beschäftigt, vor. Henkel und Schölermann schreiben dazu:

Das Bundeskriminalamt geht — wie das Bundesverwaltungsgericht — von keiner islamistischen Haltung des 29-Jährigen aus. Damit widerspricht es der Einschätzung der Göttinger Polizei. Die Kontakte zu Islamisten in der Stadt beruhten demnach nicht auf politischer Überzeugung. So schreiben es vier Beamte, die [K.] aufgrund der vom niedersächsischen Innenministerium zusammengetragenen Informationen in dem Papier bewertet haben. (…)

Hinweise auf eine eigene Radikalisierung sehen die Beamten nicht: Trotz zahlreicher polizeilicher Maßnahmen sei kein dezidiertes Feindbild vorhanden, ein Hass auf die westliche Gesellschaft sei ebenso wenig erkennbar wie eine Verbindung zur Terrormiliz “Islamischer Staat” (IS).

Und jetzt zu den “Bild”-Medien.

Wie bezeichnen “Bild” und Bild.de einen Mann, von dem laut Gericht nicht die “erforderliche besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr ausgeht” und von dem das BKA sagt, es gebe keine Verbindung zum sogenannten “Islamischen Staat”?

Ausriss Bild-Titelseite - Obwohl der Innenminister ihn für eine Bedrohung hält - Gericht verbietet Abschiebung von ISIS-Gefährder!
Ausriss Bild-Zeitung - Irres Urteil! ISIS-Gefährder zu ungefährlich für Abschiebung
Ausriss Bild-Zeitung - Rocker warfen ISIS-Gefährder raus - Weil er ihnen zu brutal war - aber abgeschoben wird Ahmet K. nicht
Ausriss Bild-Zeitung - Gericht verhinderte seine Abschiebung - Hier führt der ISIS-Gefährder seinen Hund spazieren
(Alle Unkenntlichmachungen in diesem Beitrag durch uns.)

Das ist gleich dreifach problematisch: Da wird ein Mann auf der Titelseite, im Blatt und online wiederholt als “ISIS-Gefährder” dargestellt, bei dem laut Bundesverwaltungsgericht und Bundeskriminalamt weder der Teil vor dem Bindestrich noch der danach stimmen soll. Außerdem schreibt die “Bild”-Redaktion damit ein weiteres (falsches) Kapitel in ihrer langen Erzählung von der deutschen Kuscheljustiz, die jetzt sogar schon in “irren Urteilen” Abschiebungen von “ISIS-Gefährdern” “verbietet” (wobei das Urteil ja gerade nicht gefällt wurde, obwohl K. “ISIS-Gefährder” ist, sondern weil er nicht “ISIS-Gefährder” zu sein scheint). Und drittens: Der “Bild”-Leserschaft wird einmal mehr vermittelt, dass in Deutschland scheinbar überhaupt nichts klappt in Sachen Abschiebung und dass ein vermeintlicher Gefährder nun einfach so durchs Land spazieren kann. Die AfD und sehr rechte Facebook-Gruppen haben dieses gefundene Fressen längst verbreitet:



Dabei ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall von Ahmet K. so entschieden hat, “obwohl der Innenminister ihn für eine Bedrohung hält”, vor allem eines: ein Zeichen, dass Rechtsstaat und Gewaltenteilung funktionieren.