Bild.de hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts entdeckt — auf das zweierlei zutreffen soll: Es sei nicht weniger als “sensationell”. Und es sei “kaum bekannt” (wofür es gute Gründe gibt, aber dazu später mehr). Jedenfalls fragte der Online-Ableger von “Bild” in dieser Woche:
Die Antwort, Sie ahnen es, ist kurz und schmerzlos: nein. Von “Blitzern” ist nämlich in der Entscheidung des Bundesverfassungerichts gar nicht die Rede. Es geht in dem Urteil auch nicht darum, dass jetzt fortan alle so schnell fahren dürfen, wie es ihnen in den Bleifuß kommt. Vielmehr geht es um Fragen des Persönlichkeitsrechts und einen Themenkomplex, der sich leider nicht so gut in eine knackige Schlagzeile packen lässt.
Geklagt hatte ursprünglich ein Mann aus Güstrow, der zu schnell gefahren und dabei erwischt worden war. Er wurde allerdings nicht geblitzt, sondern im Zuge einer Videoüberwachung — genauer gesagt: einer Abstandsmessung — des laufenden Verkehrs ertappt. Und genau hier setzt die Beschwerde des Mannes an: Nach seiner Auffassung stellt eine laufende Verkehrsüberwachung mit Videokameras alle Verkehrsteilnehmer nicht nur unter Generalverdacht, sondern verletzt auch ihr Persönlichkeitsrecht, da sie ja selbst dann erkennbar sind und gefilmt werden, wenn sie sich vollständig an die Verkehrsregeln halten. Demnach also, so die Argumentation weiter, werde mit der Videoüberwachung ein Beweismittel verwendet, das unrechtmäßig zustandegekommen sei und deswegen nicht verwendet werden dürfe; noch dazu, wo diese Videoaufzeichnung ursprünglich ja gar nicht zur Geschwindigkeitskontrolle gedacht war.
Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht hingegen hatte sich auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Abstandsüberwachung berufen und insofern den Einsatz der Videos als Beweismittel als legal erachtet. Das Bundesverfassungsgericht nennt zwei Gründe dagegen: Zum einen sei eine generelle Videoüberwachung tatsächlich ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zum anderen sei der Erlass des Wirtschaftsministeriums, auf den sich das Amtsgericht beruft, eben nur ein Erlass, eine verwaltungsinterne Vorschrift — aber keineswegs gleichzusetzen mit einer gesetzlichen Grundlage. Und schließlich stellt sich laut Bundesverfassungsgericht auch noch die Frage, ob man die Bilder einer Kamera, die zur Abstandsmessung installiert ist, auch zur Geschwindigkeitskontrolle verwenden darf.
Viel ist also die Rede von verwaltungsrechtlichen und generellen juristischen Fragen im Zusammenhang mit der Videoüberwachung von Straßen. Mit dem Thema “Blitzer” befasst sich das Urteil des Verfassungsgerichts aber zu keiner Sekunde. Und “spektakulär”, wie “Bild” glauben machen möchte, ist es auch nicht.
Der Dresdner “ADAC-Rechtsanwalt” Klaus Kucklick, der in dieser Geschichte als Kronzeuge herangezogen wird, ist übrigens anscheinend für ein paar steile Thesen immer zu haben — zumindest dann, wenn es ihn mit Foto und Text in die “Bild” bringt. Kucklick erzählt dann auch schon mal, dass es für ein (eineiiges) Zwillingspärchen eigentlich ausreichend sei, nur einen Führerschein zu besitzen (wir berichteten).
Mit Dank an Daniel N.!