Vergangene Nacht, als die ersten Meldungen und Fotos und Videos vom Attentat in Nizza auftauchten, hat Tanit Koch sich richtig heißgetwittert. Die “Bild”-Chefredakteurin verbreitete Titelseiten von französischen Tageszeitungen, Aussagen vom früheren Bürgermeister von Nizza und vom deutschen Regierungssprecher, Fotos von Leichen. Und sie retweetete mehrere Videos aus der südfranzösischen Stadt.
Dafür gab es bei Twitter einiges an Kritik:
Es gab aber auch Leute, die Tanit Koch zur Seite sprangen und sie gegen ihre Kritiker verteidigten:
Was der frühere “Bild”-Mitarbeiter Dirk Benninghoff und “Tichys Einblick”-Autor Dushan Wegner offenbar nicht wissen: Die Kritik an Tanit Koch richtet sich nicht gegen das Verbreiten von News beziehungsweise von “Videos von Reuters oder ABC”, sondern gegen den Retweet eines ganz bestimmtes Videos: Es zeigt 45 Sekunden lang sehr explizit und sehr nah viele blutüberströmte und tote Menschen. Zuschauer, die die Personen aus dem Video persönlich kennen, dürften keine großen Probleme haben, sie zu identifizieren.
Diese Aufnahmen, die mit dem Warnhinweis “Extremely GRAPHIC VIDEO” versehen sind, hatte Tanit Koch bei einer britischen Sensationsplattform — die fälschlicherweise auch Meldungen über Geiselnahmen in Nizza verbreitet hatte — gefunden und retweetet:
(Unkenntlichmachung durch uns, da wir dieses Video, das jegliche Würde der abgebildeten Personen missachtet, nicht weiter promoten wollen.)
Dass selbst Tanit Koch die Kritik an ihr offenbar nicht für völlig unangebracht hielt, zeigt sich womöglich daran, dass sie ihren Retweet inzwischen gelöscht hat. (Das hinderte sie freilich nicht daran, Dushan Wegner, den Kritiker ihrer Kritiker, zu retweeten.)
Dennoch, und auch auf die Gefahr hin, dass wir uns wiederholen: Der Pressekodex sagt recht deutlich, was bei der Berichterstattungen über Situationen wie aktuell in Nizza in Ordnung ist und was nicht:
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. […]
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Andererseits: Was interessieren die “Bild”-Medien schon die Vorgaben und Entscheidungen des Deutschen Presserats?