Im Jahr 1972 plante das ZDF ein Fernsehspiel über den Überfall auf ein Munitionslager in Lebach, bei dem vier Soldaten getötet wurden. Der Fall, der damals drei Jahre zurück lag, hatte in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen gesorgt. Die Haupttäter wurden 1970 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Beteiligter hatte versucht, die Ausstrahlung des Fernsehspiel über die Tat per einstweiliger Verfügung untersagen zu lassen. Sein Antrag wurde abgelehnt, und er legte Verfassungsbeschwerde ein. Seitdem ist die Rechtslage, was die identifizierende Berichterstattung über Straftäter betrifft, deren Taten längere Zeit zurückliegen, relativ eindeutig.
Im Lebach-Urteil von 1973 nämlich entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine Berichterstattung über Straftäter unzulässig sei, wenn sie deren Resozialisierung gefährdet. Und das sei schon dann der Fall, wenn “unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters” im Zusammenhang mit der Tat über ihn berichtet werde, weil eine derartige Berichterstattung “sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmacht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert.”
Das Recht, allein gelassen zu werden
Der verfassungsrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts lasse es nicht zu, “dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen”:
Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, “allein gelassen zu werden” zunehmende Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und -täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen.
Das ist noch immer ständige Rechtsprechung.
Erst im Oktober 2006 beispielsweise entschied das Landgericht Frankfurt a.M. im Wege der einstweiligen Verfügung [pdf], dass die identifizierende Berichterstattung über einen der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr unzulässig sei. Dessen bevorstehende vorzeitige Haftentlassung (ähnlich der im Fall Mohnhaupt) sah das Gericht explizit nicht als aktuellen Anlass an, der die Berichterstattung hätte rechtfertigen können.
Doch gilt das auch für Brigitte Mohnhaupt oder andere ehemalige RAF-Terroristen? Das nach wie vor vorhandene Interesse an den Taten der RAF und damit auch an der Person Mohnhaupt ist offensichtlich. Quer durch alle Medien wurden die Taten der RAF und die Freilassung Mohnhaupts in den vergangenen Wochen und Monaten diskutiert. Oft wurden diese Berichte mit den alten Fahndungsfotos von Mohnhaupt illustriert, deren Veröffentlichung unproblematisch ist. Medienanwalt Matthies van Eendenburg sagt: “Die meisten alten Fotos die RAF betreffend sind als Dokumente der Zeitgeschichte einzustufen und dürfen veröffentlicht werden.”
Unzulässige Fotos in “Bild”
Das Gegenteil gilt nach Einschätzung des Presseanwalts Helmuth Jipp, der Brigitte Mohnhaupt vertritt, für aktuelle Fotos der Ex-Terroristin. “Natürlich gibt es ein großes öffentliches Interesse an der Person Brigitte Mohnhaupt, doch dagegen steht der Resozialisierungsgedanke.” Er verweist auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Hamburger Landgerichts, das der “Bild am Sonntag” per einstweiliger Verfügung untersagte vergleichsweise aktuelle Fotos Mohnhaupts zu zeigen, die das Blatt auf der Titelseite veröffentlicht hatte. Und auch das Berliner Landgericht entschied kürzlich, dass Veröffentlichungen von aktuellen Fotos der Ex-Terroristin Eva Haule in “B.Z.” und “Bild” unzulässig seien (wir berichteten).
Anwalt van Eendenburg sieht das ähnlich: “Für die Zulässigkeit solcher Veröffentlichungen könnte allenfalls sprechen, dass die RAF in besonderer Weise in das öffentliche Leben eingegriffen habe” — und Mohnhaupt daher weniger schutzwürdig sei. Allerdings glaubt er nicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Fotos von Mohnhaupt deshalb schwerer wiege als der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts. “Warum sollte man wissen müssen, wie jemand, der vor vielen Jahren eine Straftat begangen hat, heute aussieht?”
Ein Talkshow-Auftritt ändert vieles
Letztendlich dürfte Brigitte Mohnhaupt selbst also die einzige sein, die sich um den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts bringen kann, indem sie beispielsweise einer Zeitschrift ein Interview gibt. Allerdings rechtfertige auch das noch “nicht zwingend”, dass dann auch Fotoveröffentlichungen anderer Medien zulässig wären, sagt Eendenburg. Und Jipp meint: “Sollte sie sich entscheiden, in Talkshows aufzutreten, dürften natürlich auch aktuelle Fotos von ihr veröffentlicht werden”.
Einstweilen bleibt also, was das Verfassungsgericht 1973 in seiner Begründung des Lebach-Urteils schrieb:
Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität.