Das Presserecht ist unübersichtlich. Was ist erlaubt und was nicht? “Mehr noch als in anderen Rechtsgebieten verbieten sich pauschale Aussagen”, sagt der Berliner Medienanwalt Markus Hennig. Die “Bild”-Zeitung hat ihre Leser, die sie seit zwei Wochen mit Geld als “Leser-Reporter” anzuwerben versucht, über die Fallstricke nicht aufgeklärt — auch nicht über das juristische und finanzielle Risiko, das die Amateur-Fotografen eingehen.
Die “Bild”-Zeitung fordert neuerdings ihre Leser auf, selbst “Paparazzi zu spielen”. In der Beschreibung, welche Motive sie sich wünscht, schreibt sie u.a.: “Blitzte für Sekunden der Busen eines prominenten Stars unter der Bluse hervor?” Dürfte “Bild” solche Fotos überhaupt veröffentlichen?
Hennig: Die Veröffentlichung einer — versehentlich! — entblößten Brust ist in der Regel eine Verletzung der Intimsphäre und unzulässig. Es kommt aber darauf an: Ein so genanntes “Medienluder”, das sich öfters schon enthüllt oder in provozierenden Posen gezeigt hat, wird unter Umständen eine Veröffentlichung hinnehmen müssen, Angela Merkel dagegen nicht. Trägt ein Star auf einer medial beachteten Veranstaltung ein Kleid, bei dem ein Verrutschen quasi programmiert ist, wird die Veröffentlichung eher zulässig sein. Anders etwa, wenn die Prominente beim Supermarkteinkauf ihr Kind auf dem Arm trägt und das dann am Ausschnitt der Mutter zieht. Ist die Aufmachung des Fotos besonders herabsetzend (etwa Großaufnahme nur der Brustwarze mit sexistischem Kommentar) kann eine solche Veröffentlichung auch dann von der Betroffenen angegriffen werden, wenn das Foto an sich veröffentlicht werden darf.
“Bild” fragt weiter: “Wurden Sie Zeuge eines Großbrandes oder eines Unfalls?” Welches rechtliche Risiko geht man ein, wenn man an einer Unfallstelle das Foto-Handy zückt, um aufregende Bilder zu machen?
Hennig: Der Brand einer U-Bahn, eine Massenkarambolage usw. kann als zeitgeschichtliches Ereignis fotografiert und verwertet werden. Allerdings geht man das Risiko ein, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Menschen zu verletzen, die deutlich erkennbar oder mehr als “Beiwerk” in der Bildkomposition sind. Es drohen dann im Fall der Veröffentlichung Unterlassungsansprüche, was bei Abmahnung durch Rechtsanwälte teuer werden kann. Deshalb sollten Fotos von Unfallbeteiligten nur dann veröffentlicht werden, wenn mit einer Einwilligung zu rechnen ist (Betroffene posieren, erheben keinen Einwand).
Insbesondere bei der Veröffentlichung von Aufnahmen von Verletzten, panikverzerrten Gesichtern usw. setzt man sich bei fehlender Einwilligung auch der Gefahr von Geldentschädigungsansprüchen aus, da derart entstellende Aufnahmen regelmäßig als schwerwiegende Rechtsverletzung angesehen werden.
Angenommen, die “Bild”-Zeitung veröffentlicht ein Foto, das gegen das Recht am eigenen Bild verstößt. Macht sie sich damit strafbar? Oder der Fotograf? Oder beide?
Hennig: Grundsätzlich ist eine persönlichkeitsrechtsverletzende Foto-Veröffentlichung nach § 33 Kunsturhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In der Praxis spielt diese Vorschrift des Nebenstrafrechts aber kaum eine Rolle.
Unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen droht tatsächlich die Strafverfolgung, die wichtigsten Fälle sind die Formalbeleidigung durch ein veröffentlichtes herabsetzendes Foto oder die “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen” etwa mittels einer erschlichenen Aufnahme in der Wohnung des Betroffenen.
Strafbar machen sich grundsätzlich Fotograf und die im Impressum gemäß Pressegesetz benannten verantwortlichen Redakteure.
“Bild” nennt ja auch die Namen und Wohnorte der Hobby-Fotografen. Müssen die im Fall einer juristischen Auseinandersetzung damit rechnen, dass Anwälte auch bei ihnen direkt vor der Tür stehen?
Hennig: Ja, denn “Störer” im Sinne des Persönlichkeitsrechts ist auch der Fotograf, der sein Foto zur Veröffentlichung an die Zeitung weitergibt.
Ist nicht eigentlich all das, was jemand auf der Straße sieht und mit seinem Foto-Handy fotografiert, automatisch öffentlich und darf deshalb auch in “Bild” (oder sonstwo) veröffentlicht werden?
Hennig: Nein, denn grundsätzlich ist jeder gegen die Veröffentlichung seines Bildes geschützt, wenn er nicht einwilligt. Abgebildet als “Beiwerk” einer Landschaft, als nicht besonders hervorgehobener Teilnehmer einer Demonstration oder anlässlich eines zeitgeschichtlichen bedeutenden Ereignisses muss aber auch eine Privatperson unter Umständen eine Veröffentlichung hinnehmen, allerdings nur kontextbezogen — nicht Jahre später in einem anderen Zusammenhang. Bei Prominenten ist der Spielraum größer, hier kommt es auf die Situation und insbesondere den sonstigen Umgang mit den Medien an.
Was muss ein Promi machen, um deutlich zu signalisieren: Ich bin zwar in der Öffentlichkeit, will aber ungestört sein und nicht fotografiert werden?
Hennig: Grundsätzlich reicht — bei privaten Anlässen — das Aufsuchen einer örtlichen Abgeschiedenheit. Darunter versteht man einen Platz, an dem auch andere, fremde Menschen anwesend sein können (z. B. Restaurantbesucher, Wanderer im Wald), aber der Prominente sich eindeutig nicht in der Öffentlichkeit bewegt. Es genügt also die Ecke im Restaurant, der Fitnessclub oder eine nahezu leere Waldlichtung, das Separee muss es nicht unbedingt sein. Es gibt Ausnahmen, bei denen trotzdem fotografiert werden darf, die aber für den Laien schwierig zu beurteilen und auch unter Juristen immer wieder streitig sind. So könnte man argumentieren, dass der konservative Familienminister, der die Ehe als einzig moralische Beziehungsform propagiert und seine “Bilderbuch”-Familie medial inszenieren lässt, bei einem heimlichen Restaurantbesuch mit seiner Geliebten fotografiert werden dürfe.
Innerhalb einer “breiteren” Öffentlichkeit, also etwa beim Flohmarktbesuch, haben auch Prominente grundsätzlich das Recht, bei privatem Auftreten nicht fotografiert zu werden. Es kommt aber ganz entscheidend darauf an, wie prominent die Person ist, wie offen sie sonst mit der Presse umgeht und ob die Tätigkeit in einem Bezug zur Bekanntheit steht. Bislang nahm die deutsche Rechtsprechung an, eine sehr prominente Person darf zum Beispiel auch beim Fahrradfahren im Park abgelichtet werden, mag sie durch Sonnenbrille und Hut auch signalisieren, dass sie nicht erkannt werden will. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Sachen Caroline von Hannover ist jedoch klar gestellt, dass hier bei rein privaten Anlässen ein strengerer Maßstab anzulegen ist.
Eines der Fotos, das “Bild” veröffentlicht hat, zeigt angeblich den urinierenden Fußballspieler David Odonkor. Darf “Bild” sowas zeigen? Darf ich sowas fotografieren?
Hennig: Es kommt auf die Umstände an — und darauf, wie viel auf dem Foto tatsächlich zu erkennen ist. Hat der Fußballer sich deutlich zurückgezogen und musste er wirklich einem dringenden Bedürfnis nachgeben, darf auch ein Mann, der durch ein Ereignis wie die WM große Bekanntheit erlangt hat, nicht in einer derart intimen Pose abgebildet werden. Hätte er aber z. B. öffentlich demonstrativ auf die italienische Flagge uriniert, kann er sich gegen eine Veröffentlichung nicht zur Wehr setzen. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es, wie immer im Presserecht, einen gewissen Argumentationsspielraum.
Generell ist das Fotografieren anderer Menschen nicht per se verboten, solange der bereits benannte “höchstpersönliche Lebensbereich” nicht tangiert ist. Ein Prominenter muss jedoch stets damit rechnen, dass Fotos (wie das beim Urinieren) weitergegeben werden und könnte daher bereits vor der Weitergabe an die Zeitung präventiv Unterlassungsansprüche geltend machen. Gibt es genug Belege für eine so genannte “Verletzungsgefahr”, könnte das auch für den privaten Fotografen eine teure Abmahnung durch einen Rechtsanwalt bedeuten.