Im Oktober 2005 kam eine 32-jährige schwangere Frau bei einem schweren Verkehrsunfall ums Leben, den sie nicht verschuldet hatte. Weil im Fahrzeug des Unfallverursachers der Musiker Max Mutzke saß, hielten Boulevardmedien wie “Bild” den Unfall für besonders relevant.
Zwei Tage nach dem Unfall suchte ein “Bild”-Mitarbeiter die Eltern der Verstorbenen auf und bat an der Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Eltern verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto
zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in “Bild” nicht einverstanden seien. “Bild” ignorierte dies und beschaffte sich von einem unbekannten Dritten ein Porträtfoto der jungen Frau und druckte es nebst diversen Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten.
Für “Bild” eine nahezu alltägliche Geschichte.
Doch die Eltern der jungen Frau taten etwas, wozu die meisten Angehörigen in so einer Situation gar nicht in der Lage sind: sie gingen juristisch gegen “Bild” vor. Die Zeitung musste sich in einer Unterlassungserklärung verpflichten, das Foto nicht erneut zu verbreiten.
Zusätzlich forderten die Eltern Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro von der Axel Springer AG. Nach einem ursprünglichen Urteil des Landgerichts Berlin, das Springer zu einer Zahlung von 3.000 Euro und der Übernahme der Anwaltskosten der Eltern verurteilt hatte, ging der Fall durch die Instanzen, bis der Bundesgerichtshof im März den Schadensersatzanspruch der Eltern zurückwies: “Bild” habe weder die Persönlichkeitsrechte der Eltern noch die der verstorbenen Tochter verletzt, die Eltern hätten auch keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Das Internetportal “Datenschutz Praxis” hat sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgenommen und kommt zu dem Schluss, sie sei “ein Freibrief für Zeitungen, Fotos von Unfallopfern auch dann risikolos veröffentlichen zu können, wenn die Angehörigen sich strikt gegen eine Veröffentlichung aussprechen”: