Vielleicht kamen sie sich besonders clever vor bei “Bild”, als sie im vergangenen Oktober diese Schlagzeile formulierten (wir berichteten); vielleicht auch nur besonders witzig.
Jedenfalls schaffte es die Überschrift geschickt, sich doppelt zu empören über den deutschen (Un-)Rechtsstaat, der angeblich nicht nur “Kinderschänder” laufen lässt, sondern es anständigen Zeitungen wie “Bild” auch noch verbietet, diese Menschen wenigstens “Schweine” zu nennen.
Ziffer 1 Pressekodex
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Dabei hatte niemand “Bild” verboten, den Mann ein “Schwein” zu nennen — es verstößt nur gegen seine Menschenwürde und damit das, was der Pressekodex eines der “obersten Gebote der Presse” nennt (siehe Kasten rechts).
Das bekam die Zeitung nun auch schriftlich. Aufgrund einer Beschwerde von BILDblog sprach der Presserat eine “Missbilligung”* gegen “Bild” aus und erklärte:
(…) dass die Bezeichnung “Schwein” wie wirklich geschrieben zu bewerten ist, da sie trotz der Tatsache, dass das Wort durchgestrichen wurde, klar zu erkennen ist. Diese Gleichsetzung des betroffenen Mannes mit einem Tier verletzt seine Menschenwürde.
Der Beschwerdeausschuss stellt zudem fest, dass die Redaktion durch diese Veröffentlichung der Verantwortung, die die Presse hat, nicht gerecht wird. Es verletzt das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 Pressekodex, wenn eine Zeitung — wenn sie selbst offensichtlichen Zweifel daran hat, ob ein Begriff aus ethischer Sicht verwendet werden kann — diese Bezeichnung dann doch in vorliegender Form verwendet.
Die Rechtsabteilung der Axel Springer AG teilte dem Presserat mit, dass sie auch diese Beschwerde von uns für einen Missbrauch dieses Gremiums hält (mehr zur Vorgeschichte dieses Streites). Zur Sache werde man sich daher nicht einlassen.