Als Bild.de kürzlich wieder über Leonardo DiCaprio berichtete, war es noch keine drei Wochen her, dass der Bundesgerichtshof ein vielbeachtetes Grundsatzurteil gefällt hatte. Im Kern ging’s vorm BGH um die Frage, ob bzw. wann Fotos von Prominenten ohne deren Zustimmung gemacht und veröffentlicht werden dürfen — und wann nicht.
Beklagt war u.a. “Die Aktuelle”, geklagt hatte (wieder mal) Caroline von Monaco. Aber das nur nebenbei, denn zur Debatte stand Grundsätzlicheres: Fotos, die dem Gericht zufolge für sich genommen “denkbar harmlos” waren. Doch weil die Berichterstattung über Prominente zugenommen und — nicht zuletzt durch die Verbreitung von Handy-Fotos in der Presse — teilweise groteske Züge angenommen habe, entschied der BGH, die Privatsphäre stärker zu schützen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter:
“Der Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen wiegt umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss (…) auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.”
Und das ist nun vielleicht eine gute Gelegenheit, um zu Leonardo DiCaprio zurückzukehren. Denn bei Bild.de findet sich seit vergangenem Montag ein kurzer Text folgenden Inhalts:
(…) Ein Leser-Reporter (36) entdeckt den Superstar in einem Zeitschriftenladen.
“Ganz ohne Bodyguards. Er wollte aber nicht erkannt und fotografiert werden. Kaufte einen ganzen Stapel Zeitschriften, ging dann in einen Fotoladen.”
Unser Leser-Reporter hinterher. “Ich wollte unbedingt ein besseres Foto. Da sagte Leo plötzlich auf Deutsch mit Akzent ‘Hör auf!’ Dann bin ich gegangen.” (…)
(Link von uns.)
Müssen wir noch erwähnen, dass Bild.de direkt neben diesen Zeilen ein (denkbar harmloses) Foto von DiCaprio in einem Zeitschriftenladen zeigt? Sollen wir wirklich darüber nachdenken, wie gering dessen Informationswert für die Allgemeinheit ist? Oder ernsthaft die Frage erörtern, ob diese Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht?
Sagen wir’s lieber so: Vermutlich ist die Bild.de-Veröffentlichung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 unzulässig, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2004 ebenfalls und nach dem aktuellen BGH-Urteil erst recht.