Die 21. Große Strafkammer des Frankfurter Landgerichts muss derzeit klären, ob Armin Meiwes, der sogenannte “Kannibale von Rotenburg”, einen Mord beging, als er einen Menschen auf dessen Wunsch schlachtete und aß. Meiwes war in erster Instanz nur wegen Totschlages verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der verlangte vom Gericht, drei Mordmerkmale zu prüfen: Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung weiterer Straftaten.
Das Gericht prüft also, ob Armin Meiwes juristisch gesehen einen Mord begangen hat.
Vielleicht ist das angesichts der Unfassbarkeit des Geschehens zu abwegig für Bild.de. Dort steht heute:
Im ersten Prozeß hatte ihn das Landgericht Kassel nur wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Können sie dem “Kannibalen von Rotenburg” jetzt den Mord nachweisen?
Den Mord. Als sei längst klar, dass es sich genau darum gehandelt habe. Mit einem einzigen kleinen Wort macht Bild.de aus einem Bericht eine Vorverurteilung.
Nachtrag, 21.30 Uhr. Offenbar hat Bild.de unsere Argumentation eingeleuchtet. Zumindest steht dort plötzlich nicht mehr “den Mord” sondern “einen Mord”.