Entweder kennen die Leute bei “Auto Bild”, einem Magazin über Autos und das Autofahren (“EUROPAS NR. 1”), die Straßenverkehrs-Ordnung nicht oder sie kennen den Unterschied zwischen einem Nebelscheinwerfer und einer Nebelschlussleuchte nicht:
Das ist eine der Antworten in der Service-Rubrik “Fragen an die Redaktion” in der aktuellen “Auto Bild”-Ausgabe. Und sie ist schlicht falsch: Die Nebelschlussleuchte darf man nur dann verwenden, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Andernfalls gibt es ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Den Nebelscheinwerfer darf man auch schon bei Regen, Schneefall oder leichterem Nebel einschalten. Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt das in Paragraph 17, Absatz 3:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Mit Dank an Peter H. für den Hinweis!